Artikel 5 VO (EU) 2019/126

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat

a)
gibt die strategischen Leitlinien für die Tätigkeit der EU-OSHA vor;
b)
verabschiedet jedes Jahr mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder und im Einklang mit Artikel 6 das Programmplanungsdokument der EU-OSHA, das das Mehrjahresarbeitsprogramm der EU-OSHA und ihr Jahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr umfasst;
c)
verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der EU-OSHA und nimmt andere Aufgaben in Bezug auf diesen Haushaltsplan gemäß Kapitel III wahr;
d)
verabschiedet einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeit der EU-OSHA zusammen mit einer Beurteilung der Tätigkeit der EU-OSHA, legt sie vor dem 1. Juli eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof vor und veröffentlicht den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht;
e)
erlässt nach Artikel 17 die für die EU-OSHA geltende Finanzregelung;
f)
verabschiedet eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht;
g)
erlässt Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern und unabhängigen Experten sowie bei den in Artikel 20 genannten abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstigen Mitarbeitern, die nicht bei der EU-OSHA beschäftigt sind;
h)
beschließt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse Pläne für die Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, aktualisiert sie regelmäßig und nimmt sie in das Programmplanungsdokument der EU-OSHA auf;
i)
gibt sich eine Geschäftsordnung;
j)
übt gemäß Absatz 2 in Bezug auf das Personal der EU-OSHA die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde” );
k)
erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten;
l)
ernennt gemäß Artikel 19 den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen Amtszeit oder enthebt ihn seines Amtes;
m)
ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;
n)
erlässt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses;
o)
überwacht, dass geeignete Folgemaßnahmen zu den Erkenntnissen und Empfehlungen durchgeführt werden, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF” ) ergeben;
p)
genehmigt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen nach Artikel 30.

(2) Der Verwaltungsrat fasst gemäß Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und von Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von dem Exekutivdirektor weiterübertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen. In diesem Fall überträgt sie der Verwaltungsrat für einen begrenzten Zeitraum einem der Vertreter der Kommission, den er benennt, oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor.

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