Artikel 9 VO (EU) 2019/126
Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats
(1) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben b und c, des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 19 Absatz 7 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse, die im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms gefasst werden und Auswirkungen auf die Haushalte der nationalen Anlaufstellen haben, bedürfen jedoch außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Regierungsvertreter.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist dessen Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht auszuüben.
(3) Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil.
(4) Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.
(5) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.
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