Artikel 20 VO (EU) 2019/127

Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal

(1) Eurofound kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal, das nicht bei Eurofound beschäftigt ist, zurückgreifen.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zu Eurofound.

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