Artikel 32 VO (EU) 2019/127

Übergangsbestimmungen für den Verwaltungsrat

Die Mitglieder des auf der Grundlage von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 eingesetzten Verwaltungsrats bleiben im Amt und nehmen die in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten Aufgaben des Verwaltungsrats bis zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wahr.

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