Präambel VO (EU) 2019/1271
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 6,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1848 der Kommission(2) ist die Höhe der Mittel festgesetzt, die den Mitgliedstaaten für die Erstattung an die Endempfänger im Haushaltsjahr 2019 bereitgestellt werden. Diese Beträge entsprechen der von den Mitgliedstaaten aufgrund der Haushaltsdisziplin im Haushaltsjahr 2018 effektiv angewendeten Kürzung, die anhand der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 15. Oktober 2018 ermittelt wurde.
- (2)
- Im Fall von Rumänien wurde bei der detaillierten Ausgabenerklärung der Schwellenwert von 2000 EUR, der für die Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) gilt, nicht vollumfänglich berücksichtigt. Daher wurde Rumänien aus Gründen der ordnungsgemäßen Haushaltsführung in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1848 kein Betrag für Erstattungen zur Verfügung gestellt.
- (3)
- Rumänien hat die Kommission im Anschluss über den korrekten Betrag der Haushaltsdisziplin in Kenntnis gesetzt, der in Rumänien im Haushaltsjahr 2018 bei vollumfänglicher Berücksichtigung des Schwellenwerts von 2000 EUR hätte angewendet werden müssen. Um zu gewährleisten, dass den rumänischen Landwirten die einschlägigen Beträge erstattet werden können, sollte die Kommission den entsprechenden Betrag festlegen, der Rumänien zur Verfügung gestellt wird.
- (4)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1848 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Da die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung Auswirkungen auf die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1848 hat, die seit dem 1. Dezember 2018 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls mit Wirkung von diesem Datum gelten und daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1848 der Kommission vom 26. November 2018 über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2018 übertragenen Mittel gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 300 vom 27.11.2018, S. 4).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
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