ANHANG VO (EU) 2019/1272

(1)
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt berichtigt:

a)
Der Eintrag für Extrakt von Echinacea purpurea aus Zellkulturen in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) erhält folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen
Extrakt von Echinacea purpurea aus Zellkulturen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus EchiPure-PC™-Zellkulturen
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Einzelblüten des Blütenkopfes von Echinacea purpurea in Nahrungsergänzungsmitteln

b)
Der Eintrag für Extrakt von Echinacea purpurea aus Zellkulturen in Tabelle 2 (Spezifikationen) erhält folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Extrakt von Echinacea purpurea aus Zellkulturen

Beschreibung/Definition:

Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus EchiPure-PC™-Zellkulturen

c)
Die Einträge für Hefe-Beta-Glucane in Tabelle 2 (Spezifikationen) in der Rubrik Schwermetalle für wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form erhalten folgende Fassung:

Blei: < 0,2 mg/kg

Arsen: < 0,2 mg/kg

Quecksilber: < 0,1 mg/kg

Cadmium: < 0,1 mg/kg

(2)
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2078 wird wie folgt berichtigt:

Die Einträge für Blei, Arsen, Quecksilber und Cadmium in der Tabelle betreffend die Spezifikation für Beta-Glucane aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae) erhält folgende Fassung:

Blei < 0,2 mg/kg
Arsen < 0,2 mg/kg
Quecksilber < 0,1 mg/kg
Cadmium < 0,1 mg/kg

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