Präambel VO (EU) 2019/1272
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 8 und 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genehmigt oder gemeldet wurden, erstellen.
- (2)
- Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigten oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(3) erstellt.
- (3)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission(4) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel berichtigt, um eine Reihe genehmigter oder gemeldeter neuartiger Lebensmittel aufzunehmen, die nicht in der ursprünglichen Unionsliste enthalten waren.
- (4)
- Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 ermittelte die Kommission weitere Fehler im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470.
- (5)
- Um Klarheit und Rechtssicherheit für die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sind Berichtigungen erforderlich, damit die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ordnungsgemäß umgesetzt und verwendet werden kann.
- (6)
- Am 22. November 2018 beantragte die zuständige Behörde Italiens bei der Kommission die Berichtigung der Bezeichnung und der spezifischen Kennzeichnungsvorschrift für das neuartige Lebensmittel Extrakt von Echinacea purpurea aus Zellkulturen in der Unionsliste. Dieses neuartige Lebensmittel wurde im Rahmen des Mitteilungsverfahrens gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigt. Der zuständigen Behörde Italiens unterlief bei der Mitteilung des Namens für die Zellkulturen ein Fehler; beantragt wird daher, den Namen der Zellkulturen HTN®Vb durch den Namen EchiPure-PC™ in der Bezeichnung des in der Unionsliste aufgeführten neuartigen Lebensmittels und in der spezifischen Kennzeichnungsvorschrift des jeweiligen Lebensmittels sowie in der Spezifikation des neuartigen Lebensmittels zu ersetzen.
- (7)
- Somit ist es erforderlich, die Bezeichnung und die spezifische Kennzeichnungsvorschrift in Tabelle 1 sowie die Spezifikation in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 für das neuartige Lebensmittel Extrakt von Echinacea purpurea aus Zellkulturen zu berichtigen.
- (8)
- Das neuartige Lebensmittel „Hefe-Beta-Glucane” wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2011/762/EU der Kommission(5) mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. In der Folge wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2078 der Kommission(6) die Erweiterung des Verwendungszwecks von Hefe-Beta-Glucanen auf zusätzliche Lebensmittelkategorien genehmigt. In der Spezifikation für Hefe-Beta-Glucane im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2078 sind die Messeinheiten für Schwermetalle fälschlicherweise in mg/g anstatt in mg/kg angegeben. Dieser Fehler wurde in die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellte Unionsliste übertragen. Daher sollte die Spezifikation für Hefe-Beta-Glucane in Bezug auf Schwermetalle in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2078 und in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 entsprechend berichtigt werden.
- (9)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 und der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2078 sollten entsprechend berichtigt werden.
- (10)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel (ABl. L 187 vom 24.7.2018, S. 1).
- (5)
2011/762/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. November 2011 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Hefe-Beta-Glucanen als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 41).
- (6)
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2078 der Kommission vom 10. November 2017 zur Genehmigung einer Erweiterung des Verwendungszwecks von Hefe-Beta-Glucanen als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 77).
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