Artikel 14 VO (EU) 2019/128

Ausführung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Cedefop aus.

(2) Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.