Artikel 16 VO (EU) 2019/128

Finanzregelung

Die für das Cedefop geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission erlassen. Die Finanzregelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb des Cedefop eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

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