Artikel 19 VO (EU) 2019/128
Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal
(1) Das Cedefop kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal, das nicht beim Cedefop angestellt ist, zurückgreifen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Cedefop.
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