Artikel 2 VO (EU) 2019/128

Aufgaben

(1) Das Cedefop hat in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Politikfelder unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten folgende Aufgaben:

a)
Analyse von Tendenzen bei den Maßnahmen und Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und in Bezug auf Kompetenzen und Qualifikationen sowie vergleichende Analysen dieser Maßnahmen in verschiedenen Ländern;
b)
Analyse der Arbeitsmarkttrends in Bezug auf Kompetenzen und Qualifikationen sowie berufliche Aus- und Weiterbildung;
c)
Analyse von und Beitrag zu Entwicklungen, die die Konzeption und Bescheinigung von Qualifikationen, ihre Strukturierung in Qualifikationsrahmen und ihre Funktion auf dem Arbeitsmarkt und hinsichtlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung betreffen, um Transparenz und Anerkennung dieser Qualifikation zu verbessern;
d)
Analyse von und Beitrag zu Entwicklungen bei der Validierung nichtformalen und informellen Lernens;
e)
Ausführung oder Vergabe von Studien und Ausführung von Forschungsarbeiten über relevante sozioökonomische Entwicklungen und damit verknüpfte politische Fragen;
f)
Bereitstellung von Foren für den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Regierungen, den Sozialpartnern und anderen Akteuren auf nationaler Ebene;
g)
Leistung eines Beitrags, auch durch evidenzbasierte Informationen und Analysen, zur Umsetzung von Reformen und politischen Maßnahmen auf nationaler Ebene;
h)
Informationsverbreitung, um einen Beitrag zur Politik zu leisten und das Bewusstsein und Verständnis für das Potenzial der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Personen, der Produktivität und des lebenslangen Lernens zu schärfen;
i)
Verwaltung und Bereitstellung von Instrumenten, Daten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit beruflicher Aus- und Weiterbildung, Kompetenzen, Berufen und Qualifikationen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, politische Entscheidungsträger, die Sozialpartner und andere Akteure;
j)
Festlegung einer Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 29 in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Cedefop zuständig ist.

(2) Wenn neue Studien erforderlich sind und bevor politische Entscheidungen getroffen werden, berücksichtigen die Organe der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) das Fachwissen des Cedefop sowie alle Studien, die letzteres in dem betreffenden Bereich durchgeführt hat oder durchzuführen in der Lage ist.

(3) Bei seiner Tätigkeit berücksichtigt das Cedefop die Verflechtung der beruflichen Aus- und Weiterbildung mit anderen Bildungsbereichen.

(4) Das Cedefop kann Kooperationsvereinbarungen mit anderen einschlägigen Agenturen der Union abschließen, um die Zusammenarbeit mit diesen zu erleichtern und zu fördern.

(5) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben pflegt das Cedefop insbesondere mit — öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen — Facheinrichtungen, die im Bereich der politischen Maßnahmen in Bezug auf berufliche Aus- und Weiterbildung, Kompetenzen und Qualifikationen tätig sind, mit Behörden, mit Bildungseinrichtungen, mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie — sofern diese bestehen — mit nationalen trilateralen Einrichtungen einen engen Dialog. Unbeschadet seiner Ziele und Zwecke arbeitet das Cedefop mit anderen Agenturen der Union, insbesondere mit der ETF, Eurofound und der EU-OSHA, zusammen, um Synergien und Komplementarität mit deren Tätigkeiten zu fördern, vermeidet dabei allerdings jedwede Doppelarbeit.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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