Artikel 23 VO (EU) 2019/128

Transparenz und Datenschutz

(1) Das Cedefop führt seine Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus.

(2) Für Dokumente, die sich im Besitz des Cedefop befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

(3) Der Verwaltungsrat legt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Cedefop unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(2). Der Verwaltungsrat trifft binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch das Cedefop und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(2)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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