Artikel 32 VO (EU) 2019/128
Übergangsbestimmungen für das Personal
(1) Dem auf der Grundlage von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 ernannten Direktor des Cedefop werden für seine noch verbleibende Amtszeit die in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zuständigkeiten des Exekutivdirektors übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert.
(2) Im Falle eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung laufenden Auswahl- und Ernennungsverfahrens für den Exekutivdirektor findet bis zum Abschluss dieses Verfahrens Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 Anwendung.
(3) Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 beschäftigten Personals. Dessen Arbeitsverträge können gemäß der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verlängert werden.
Jedes Verbindungsbüro des Cedefop, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb ist, bleibt bestehen.
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