Artikel 4 VO (EU) 2019/128

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)
einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;
b)
einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;
c)
einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände aus jedem Mitgliedstaat;
d)
drei Vertretern der Kommission;
e)
einem vom Europäischen Parlament ernannten unabhängigen Sachverständigen.

Jedes der unter Buchstabe a bis d genannten Mitglieder ist stimmberechtigt.

Die unter Buchstaben a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden jeweils nominierten Kandidaten ernannt.

Die unter Buchstabe d genannten Mitglieder werden von der Kommission ernannt.

Der unter Buchstabe e genannte Sachverständige wird vom zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments ernannt.

(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit. Die Stellvertreter werden gemäß Absatz 1 ernannt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Kompetenzen und Qualifikationen unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Kompetenzen wie Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen und ihres Fachwissens im Bereich der Hauptaufgaben des Cedefop bestimmt und ernannt, damit sie eine wirksame Aufsichtsfunktion wahrnehmen können. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat an.

(4) Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter gibt bei Amtsantritt eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass bei ihm keine Interessenkonflikte vorliegen. Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter aktualisiert seine Erklärung, wenn sich Änderungen im Hinblick auf etwaige Interessenkonflikte ergeben. Das Cedefop veröffentlicht die Interessenerklärungen und Aktualisierungen auf seiner Website.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder und die Stellvertreter so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

(6) Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitgeberverbände und die Vertreter der Arbeitnehmerverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe benennt einen Koordinator, um die Beratungen innerhalb der Gruppe und zwischen den Gruppen effizienter zu gestalten. Die Koordinatoren der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmergruppe müssen Vertreter der jeweiligen europäischen Verbände sein; sie können zur Gruppe der ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats gehören. Koordinatoren, die keine gemäß Absatz 1 ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats sind, nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

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