Artikel 6 VO (EU) 2019/128

Mehrjährige und jährliche Programmplanung

(1) Der Exekutivdirektor arbeitet jedes Jahr gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe e dieser Verordnung den Entwurf eines Programmplanungsdokuments aus, das gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 ein Mehrjahresarbeitsprogramm und ein Jahresarbeitsprogramm umfasst.

(2) Der Exekutivdirektor übermittelt den in Absatz 1 genannten Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat. Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird der Entwurf des Programmplanungsdokuments spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Der Exekutivdirektor legt jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments nach demselben Verfahren vor. Der Verwaltungsrat verabschiedet das Programmplanungsdokument unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission.

Das Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.

(3) Das Mehrjahresarbeitsprogramm enthält die strategische Gesamtplanung mit Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren, wobei bei der Programmplanung Überschneidungen mit anderen Agenturen vermieden werden. Es umfasst auch die Ressourcenplanung mit einem mehrjährigen Finanz- und Personalplan. Es enthält eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 29, die mit dieser Strategie verbundenen Maßnahmen sowie eine Angabe der entsprechenden Ressourcen.

(4) Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem Mehrjahresarbeitsprogramm nach Absatz 3 im Einklang und enthält folgende Angaben:

a)
detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse, einschließlich Leistungsindikatoren;
b)
eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen einschließlich der geplanten Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz;
c)
Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements;
d)
mögliche Maßnahmen für Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 29.

Es ist klar darin anzugeben, welche Maßnahmen im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

(5) Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn dem Cedefop eine neue Tätigkeit zugewiesen wird. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.

Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Jahresarbeitsprogramm selbst beschlossen.

(6) Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 27 genannten Bewertung Rechnung zu tragen.

Die Zuweisung einer neuen Tätigkeit an das Cedefop zum Zwecke der Wahrnehmung der in Artikel 2 genannten Aufgaben muss — unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsbehörde” ) — bei der Ressourcen- und Finanzplanung des Cedefop berücksichtigt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.