Artikel 8 VO (EU) 2019/128
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.
(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Die Vertreter der Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen” ) sind, können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, soweit das EWR-Abkommen ihre Beteiligung an den Tätigkeiten des Cedefop vorsieht.
(5) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Cedefop geführt.
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