Präambel VO (EU) 2019/128

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 4 und Artikel 165 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (im Folgenden „Cedefop” ) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates(3) errichtet, um die Kommission bei der Förderung und Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf Unionsebene zu unterstützen.
(2)
Seit seiner Gründung im Jahr 1975 hat das Cedefop eine wichtige unterstützende Rolle bei der Entwicklung einer gemeinsamen Politik der beruflichen Aus- und Weiterbildung gespielt. Gleichzeitig haben sich Konzept und Bedeutung der Berufsbildung unter dem Einfluss eines sich wandelnden Arbeitsmarktes, technologischer Entwicklungen, insbesondere der Digitalisierung, sowie zunehmender Arbeitsmobilität weiterentwickelt. Durch diese Faktoren wird die Herausforderung, Kompetenzen und Qualifikationen besser an eine sich ständig wandelnde Nachfrage anzupassen, noch größer. Die Berufsbildungspolitik hat sich entsprechend weiterentwickelt und umfasst eine Vielzahl von Instrumenten und Initiativen, einschließlich diejenigen, die Kompetenzen und Qualifikationen und die Validierung des Lernens betreffen, die zwangsläufig über die traditionellen Grenzen der beruflichen Aus- und Weiterbildung hinausgehen. Die Art der Tätigkeiten des Cedefop sollte daher klar definiert werden, um seinen derzeitigen Tätigkeiten besser gerecht zu werden, die über die berufliche Aus- und Weiterbildung hinausgehen und auch Maßnahmen im Bereich Kompetenzen und Qualifikationen umfassen, und die zur Beschreibung der Ziele und Aufgaben des Cedefop verwendete Terminologie sollte daher angepasst werden, um diese Entwicklungen widerzuspiegeln.
(3)
Der Bericht über die Bewertung des Cedefop aus dem Jahr 2013 kam zu dem Schluss, dass die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 dahingehend geändert werden sollte, dass die Arbeit des Cedefop auf dem Gebiet der Kompetenzen als eine seiner Aufgaben aufgenommen und dass einschlägige Berichterstattung und gemeinsame europäische Instrumenten und Initiativen klarer in seinen Tätigkeitsbereich einbezogen werden.
(4)
Die Unterstützung der Umsetzung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung erfordert eine Fokussierung auf die Schnittstelle zwischen der beruflichen Bildung und der Arbeitswelt, um zu gewährleisten, dass erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen lebenslanges Lernen, Integration und die Beschäftigungsfähigkeit auf einem im Wandel begriffenen Arbeitsmarkt fördern und dem Bedarf der Bürgerinnen und Bürger und der Gesellschaft entsprechen.
(5)
Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 wurde mehrfach geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte die genannte Verordnung im Interesse der Klarheit aufgehoben und ersetzt werden.
(6)
Die für das Cedefop geltenden Bestimmungen sollten unter Berücksichtigung seines trilateralen Charakters so weit wie möglich im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen festgelegt werden.
(7)
Da die drei trilateralen Agenturen, namentlich Cedefop, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), sich mit Fragen befassen, die den Arbeitsmarkt, das Arbeitsumfeld, die berufliche Aus- und Weiterbildung und Kompetenzen betreffen, ist eine enge Koordinierung dieser Agenturen erforderlich. Ferner ist eine enge Abstimmung mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (im Folgenden „ETF” ) erforderlich. Die Tätigkeit des Cedefop sollte daher die Tätigkeiten von ETF, Eurofound und EU-OSHA ergänzen, soweit diese ähnliche Interessengebiete abdecken, wobei vorrangig auf gut funktionierende Instrumente, wie zum Beispiel Absichtserklärungen, zurückgegriffen werden sollte. Das Cedefop sollte Wege zur Steigerung der Effizienz und Verstärkung der Synergien nutzen und bei seiner Tätigkeit Überschneidungen mit den Tätigkeiten von ETF, Eurofound und EU-OSHA sowie der Kommission vermeiden. Außerdem sollte das Cedefop, falls angezeigt, eine effiziente Kooperation mit den internen Forschungsressourcen der Organe der Union und externen Facheinrichtungen anstreben.
(8)
Im Rahmen der Bewertung des Cedefop sollte die Kommission wichtige Akteure, darunter Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Mitglieder des Europäischen Parlaments, konsultieren.
(9)
Die trilaterale Struktur von Cedefop, Eurofound und EU-OSHA spiegelt auf wertvolle Weise den umfassenden Ansatz wider, der auf dem sozialen Dialog zwischen den Sozialpartnern, Unionsbehörden und nationalen Behörden beruht und für das Ausfindigmachen gemeinsamer und dauerhafter Lösungen für soziale und wirtschaftliche Fragen von höchster Bedeutung ist.
(10)
Um das Beschlussfassungsverfahren im Cedefop zu straffen und zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit beizutragen, sollte eine zweistufige Leitungsstruktur vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, die nationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, einschließlich der Befugnis zur Verabschiedung des Haushaltsplans und zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments. Im Programmplanungsdokument, das das Mehrjahresarbeitsprogramm des Cedefop und sein Jahresarbeitsprogramm umfasst, sollte der Verwaltungsrat die strategischen Schwerpunkte der Tätigkeit des Cedefop festlegen. Darüber hinaus sollten die vom Verwaltungsrat erlassenen Vorschriften zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung potenzieller Risiken umfassen.
(11)
Damit das Cedefop seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, sollten die Mitgliedstaaten, die europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und die Kommission sicherstellen, dass die Personen, die zu Mitgliedern des Verwaltungsrats ernannt werden sollen, über angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Kompetenzen und Qualifikationen verfügen, damit sie in der Lage sind, strategische Entscheidungen zu treffen und die Tätigkeiten des Cedefop zu beaufsichtigen.
(12)
Es sollte ein Exekutivausschuss eingerichtet werden, dessen Aufgabe es ist, die Sitzungen des Verwaltungsrats ordnungsgemäß vorzubereiten und diesen bei der Beschlussfassung und Überwachung zu unterstützen. In dringenden Fällen sollte der Exekutivausschuss im Rahmen der Unterstützung des Verwaltungsrats soweit erforderlich bestimmte vorläufige Entscheidungen im Namen des Verwaltungsrats treffen können. Die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses sollte vom Verwaltungsrat erlassen werden.
(13)
Der Exekutivdirektor sollte für die Gesamtverwaltung des Cedefop im Einklang mit den vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Leitlinien zuständig sein, wozu unter anderem das tägliche Geschäft sowie die Finanz- und Personalverwaltung zählen. Der Exekutivdirektor sollte die ihm übertragenen Befugnisse ausüben. Es sollte möglich sein, diese Befugnisse in Ausnahmefällen auszusetzen, etwa bei Interessenkonflikten oder schwerwiegenden Verstößen gegen im Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut” ) niedergelegte Pflichten.
(14)
Der Gleichheitsgrundsatz ist ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts. Er verlangt, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Entgelts, gewährleistet sein muss. Alle beteiligten Parteien sollten darauf hinwirken, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat und im Exekutivausschuss zu erreichen. Dieses Ziel sollte auch vom Verwaltungsrat in Bezug auf seinen Vorsitzenden und seine stellvertretenden Vorsitzenden als Ganzes sowie von den Gruppen, die die Regierungen und die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände im Verwaltungsrat vertreten, in Bezug auf die Benennung von Stellvertretern für die Teilnahme an den Sitzungen des Exekutivausschusses verfolgt werden.
(15)
Das Cedefop unterhält ein Verbindungsbüro in Brüssel. Die Möglichkeit, ein solches Büro zu unterhalten, sollte beibehalten werden.
(16)
Die Finanzvorschriften und die Bestimmungen über die Programmplanung und die Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Cedefop sollten aktualisiert werden. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission(4) sieht vor, dass das Cedefop bei den Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen vornehmen muss. Diese Bewertungen sollten vom Cedefop im Rahmen seiner mehrjährigen und jährlichen Programmplanung berücksichtigt werden.
(17)
Um die vollständige Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Cedefop sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, seine Ziele und Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen, sollte Cedefop mit einem ausreichenden und eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen hauptsächlich aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Union bestehen sollten. Was den Beitrag der Union und etwaige weitere Zuschüsse aus dem Gesamthaushalt der Union betrifft, sollte das Cedefop dem Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Die Rechnungslegung des Cedefop sollte vom Rechnungshof geprüft werden.
(18)
Die für die Tätigkeit des Cedefop erforderlichen Übersetzungen sollten vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (im Folgenden „Übersetzungszentrum” ) angefertigt werden. Das Cedefop sollte mit dem Übersetzungszentrum zusammenarbeiten, um Indikatoren für Qualität, Pünktlichkeit und Vertraulichkeit festzulegen, die Bedürfnisse und Prioritäten des Cedefop genau zu ermitteln sowie transparente und objektive Verfahren für den Übersetzungsprozess auszuarbeiten.
(19)
Die Bestimmungen über das Personal des Cedefop sollten mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten” ) die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(5) festgelegt sind, im Einklang stehen.
(20)
Das Cedefop sollte die zur Gewährleistung des sicheren Umgangs mit und der sicheren Verarbeitung von vertraulichen Informationen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich sollte das Cedefop Sicherheitsvorschriften festlegen, die jenen der Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/443(6) und (EU, Euratom) 2015/444(7) der Kommission entsprechen.
(21)
Es ist erforderlich, Haushaltsbestimmungen für die Übergangszeit sowie Übergangsbestimmungen im Hinblick auf den Verwaltungsrat und das Personal festzulegen, um die Kontinuität der Tätigkeiten des Cedefop bis zur Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 49.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2018.

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(5)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(6)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(7)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

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