Artikel 2 VO (EU) 2019/1293
Während eines Übergangszeitraums bis zum 28. Februar 2020 lassen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zu, wenn diese von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sind, die spätestens am 31. Oktober 2019 gemäß dem Muster in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 geänderten Fassung ausgestellt wurde.
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