ANHANG VO (EU) 2019/1294

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Betain Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (*)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Betain” .

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Betain enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Lebensmittel nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel konsumiert werden, die Betain enthalten.

Zugelassen am 22. August 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: DuPont Nutrition Biosciences ApS, Langebrogade 1 Kopenhagen K, DK-1411, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Betain” nur von DuPont Nutrition Biosciences ApS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DuPont Nutrition Biosciences ApS.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 22. August 2024.

Getränkepulver, isotonische Getränke und Energydrinks für Sportler 60 mg/100 g
Protein- und Getreideriegel für Sportler 500 mg/100 g
Mahlzeitersatz für Sportler 20 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

500 mg/100 g (Riegel)

136 mg/100 g (Suppe)

188 mg/100 g (Porridge)

60 mg/100 g (Getränke)

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, für Erwachsene 400 mg/Tag

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

KBE: koloniebildende Einheiten

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Betain

Beschreibung/Definition:

Betain (N,N,N-Trimethylglycin oder Carboxy-N,N,N-trimethylmethanaminium), in wasserfreier Form (CH3)3N+CH2COO- (CAS No: 107-43-7) und in Monohydrat-Form (CH3)3N+CH2COO.H2O (CAS No: 590-47-6), wird bei der Verarbeitung von Zuckerrüben (d. h. Melassen, Vinassen oder Betain-Glycerin) gewonnen.

Merkmale/Zusammensetzung

Aussehen: Frei fließende weiße Kristalle Betain: ≥ 99,0 % (w/w Trockengewicht) Feuchtigkeit: ≤ 2,0 % (wasserfrei); ≤ 15,0 % (Monohydrat) Asche: ≤ 0,1 % pH-Wert: 5,0 -7,0 Restproteingehalt: 1,0 mg/g

Schwermetalle:

Arsen: < 0,1 mg/kg Quecksilber: < 0,005 mg/kg Cadmium: < 0,01 mg/kg Blei: < 0,05 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl ≤ 100 KBE/g Coliforme: negativ/10 g Salmonella-Arten: negativ/25 g Hefen: ≤ 10 KBE/g Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

Fußnote(n):

(*)

Verwendungshöchstmengen im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.