Präambel VO (EU) 2019/1329

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf die Artikel 8 und 14,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(2), insbesondere auf die Artikel 13 und 24,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China(3), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China(4), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037(5),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung(6),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 der Kommission vom 15. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 und (EU) 2017/367 zur Einführung endgültiger Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen(7),

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERPFLICHTUNG UND ANDERE MAẞNAHMEN
(1)
Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen (im Folgenden „betroffene Ware” ) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union ein.
(2)
Die Chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME” ) legte der Kommission im Namen einer Gruppe ausführender Hersteller ein Preisverpflichtungsangebot vor. Mit dem Beschluss 2013/423/EU(8) akzeptierte die Kommission dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU vom 4. Dezember 2013(9) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung für die Geltungsdauer der endgültigen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Verpflichtung” ). Die Verpflichtung wurde unter anderem für das Unternehmen Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Ltd angenommen, für das der TARIC-Zusatzcode B914 gilt (im Folgenden „Zhejiang Sunflower” ).
(3)
Die Kommission erließ ferner einen Beschluss zur Klärung der Umsetzung des Verpflichtungsangebots(10) sowie 15 Verordnungen zum Widerruf der Annahme des Verpflichtungsangebots im Hinblick auf mehrere ausführende Hersteller(11).
(4)
Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/185(12) und (EU) 2016/184(13) weitete die Kommission die endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) aus, wobei eine Reihe echter Hersteller von den Zöllen befreit war.
(5)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 (im Folgenden „Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung” ) verlängerte die Kommission den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung” ) durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung.
(6)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 (im Folgenden „Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung” ) verlängerte die Kommission die endgültigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung” ).
(7)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 (im Folgenden „Aufhebungsverordnung” ) hob die Kommission die Verpflichtung auf.
(8)
Mit den Bekanntmachungen 2018/C 310/06(14) und 2018/C 310/07(15) gab die Kommission bekannt, dass der Antidumpingzoll und der Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China am 3. September 2018 ausliefen.
B.
BEDINGUNGEN DER VERPFLICHTUNG
(9)
Nach den Bedingungen der Verpflichtung sagten die ausführenden Hersteller unter anderem zu, die betroffene Ware nicht unter einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP” ) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu verkaufen. Der MEP wurde vierteljährlich angepasst, und zwar auf der Grundlage der internationalen, in der Bloomberg-Datenbank ausgewiesenen Spotpreise für Module.
(10)
Die ausführenden Hersteller sagten außerdem zu, die betroffene Ware nur über Direktverkäufe zu verkaufen. Für die Zwecke dieser Verpflichtung wurde ein Direktverkauf als ein Verkauf definiert, der entweder an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union oder über ein verbundenes, in der Verpflichtung aufgeführtes Unternehmen in der Union erfolgt. Indirekte Verkäufe in die Union durch andere als die in der Verpflichtung aufgeführten Unternehmen stellten eine Verletzung der Verpflichtung dar.
(11)
In der Verpflichtung wurde darüber hinaus in einer nicht erschöpfenden Liste erläutert, was als Verletzung der Verpflichtung zu betrachten ist. In dieser Liste waren insbesondere das Treffen von Ausgleichsvereinbarungen mit Abnehmern und die Teilnahme an einem Handelssystem, das ein Umgehungsrisiko mit sich bringt, aufgeführt. Der Verkauf von Solarpaneelen für den Bau von Solarparks durch mit dem ausführenden Hersteller verbundene Unternehmen stellte ebenfalls eine Verletzung der Verpflichtung dar.
(12)
Mit Schreiben vom 30. September 2014 brachten die Kommissionsdienststellen gegenüber der CCCME klar zum Ausdruck, dass nach den Bedingungen der Verpflichtung Verkäufe zum Bau von Solarparks durch verbundene Parteien als Verletzung der Verpflichtung gelten. Nach Inkrafttreten der Verpflichtung bemerkten die Kommissionsdienststellen einen erheblichen Anstieg der Ausfuhren in Form konzerninterner Verkäufe zum Bau von Solarparks, womit sich das Handelsgefüge veränderte. Somit ließ sich die Verpflichtung nicht mehr wirksam überwachen. Die Kommissionsdienststellen forderten die CCCME auf, diese Information an alle chinesischen ausführenden Hersteller weiterzugeben, die an der Verpflichtung teilnahmen. Ferner verbreiteten die Kommissionsdienststellen diese Information wiederholt bei in der VR China veranstalteten Seminaren. Während dieser Seminare lieferten die Kommissionsdienststellen den ausführenden Herstellern ausführliche Informationen und Erläuterungen zur Umsetzung der Verpflichtung, darunter auch die im erwähnten Schreiben enthaltene Information.
(13)
In der Verpflichtung wurde hinsichtlich der Berichtspflichten festgelegt, dass jeder Ausführer der Kommission unter anderem vierteljährliche Berichte über seine Direktverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union, seine Verkäufe an verbundene Parteien in der Union und die Verkäufe der mit ihm verbundenen Parteien an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union übermittelte. Dies implizierte, dass die Angaben in diesen vierteljährlichen Berichten vollständig und korrekt sein mussten und dass bei den gemeldeten Geschäften die Verpflichtung voll und ganz eingehalten werden musste. Das Ausweisen der Weiterverkäufe innerhalb der Union war eine besondere Verpflichtung, wenn die Verkäufe der betroffenen Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer über einen verbundenen Einführer abgewickelt wurden. Nur diese Berichte ermöglichten es der Kommission zu überwachen, ob der Preis bei Weiterverkäufen des verbundenen Einführers an den ersten unabhängigen Abnehmer dem MEP entsprach.
(14)
Gemäß der Verpflichtung haftete jeder ausführende Hersteller auch für alle von den mit ihm verbundenen Unternehmen begangenen Verletzungen, ob diese Unternehmen in der Verpflichtung aufgeführt waren oder nicht.
(15)
Ebenso verpflichteten sich die ausführenden Hersteller, die Kommission im Falle technischer oder anderer Schwierigkeiten oder Fragen bei der Umsetzung der Verpflichtung zu konsultieren. Bei den Dienststellen der Kommission ist keine solche Anfrage von Zhejiang Sunflower eingegangen.
C.
AUFHEBUNG DER VERPFLICHTUNG
(16)
Ursprünglich gingen über 120 Unternehmen oder Unternehmensgruppen die Verpflichtung ein. In der Zwischenzeit widerrief die Kommission die Annahme des Verpflichtungsangebots gegenüber 19 Unternehmen. Bei 17 dieser Unternehmen war festgestellt worden, dass sie gegen die Verpflichtung verstoßen hatten, während die anderen beiden Unternehmen Geschäftsmodelle hatten, bei denen es in der Praxis nicht möglich war zu überwachen, ob sie die Verpflichtung einhielten. Darüber hinaus nahmen 16 weitere chinesische Unternehmen die Verpflichtung von sich aus zurück.
(17)
Mit der Aufhebungsverordnung hob die Kommission die Verpflichtung auf und führte einen variablen Zoll in Form eines Mindesteinfuhrpreises (im Folgenden „VZ-MEP” ) ein. Der VZ-MEP hatte zur Folge, dass für die in Betracht kommenden Einfuhren mit einem angegebenen Wert in Höhe des MEP oder darüber kein Zoll zu zahlen ist. Außerdem erheben die Zollbehörden sofort Zölle, wenn die Ware zu einem Preis eingeführt wird, der unter dem MEP liegt. Die Aufhebungsverordnung gilt für alle Einfuhren, die nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zollrechtlich abgefertigt wurden.
(18)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebungsverordnung am 1. Oktober 2017 führte die Kommission die Untersuchungen bezüglich der Einhaltung der Verpflichtung fort und hielt es für angezeigt, für Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, als die Verpflichtung noch in Kraft war, neue Untersuchungen einzuleiten. Bei solchen Untersuchungen wird davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld entsteht, a) wenn in Bezug auf Einfuhren, die von der Verpflichtung unterliegenden Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, festgestellt wird, dass eine oder mehrere Verpflichtungsbedingungen nicht erfüllt waren, oder b) wenn die Kommission in einer Verordnung oder einem Beschluss feststellt, dass die Verpflichtung verletzt wurde und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.
(19)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1551(16) hat die Kommission Rechnungen, die von zwei ausführenden Herstellern unter Verstoß gegen die Verpflichtung ausgestellt wurden, als diese noch in Kraft war, für nichtig erklärt.
D.
ÜBERWACHUNG DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER
(20)
Auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 9 und des Artikels 14 Absatz 7 der Antidumpinggrundverordnung sowie des Artikel 13 Absatz 9 und des Artikels 24 Absatz 7 der Antisubventionsgrundverordnung übermittelten die Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Kommission Beweise für die Nichteinhaltung der Verpflichtung durch Zhejiang Sunflower.
(21)
Die in den Erwägungsgründen 22 bis 27 enthaltenen Feststellungen befassen sich mit den Vorbringen der in Erwägungsgrund 20 genannten Zollbehörden eines Mitgliedstaats bezüglich Zhejiang Sunflower, die mutmaßliche Verletzungen der Verpflichtung betreffen, als diese noch in Kraft war.
E.
GRÜNDE FÜR DIE UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG DER VERPFLICHTUNGSRECHNUNGEN
(22)
Die von den in Erwägungsgrund 20 genannten Zollbehörden eines Mitgliedstaats übermittelten Beweise deuten darauf hin, dass Zhejiang Sunflower und der mit ihm verbundene Einführer Solarpaneele in der Union systematisch unter dem MEP verkauften und damit die in Erwägungsgrund 9 dargelegten Bestimmungen der Verpflichtung verletzten.
(23)
Den von den in Erwägungsgrund 20 genannten Zollbehörden eines Mitgliedstaats vorgelegten Beweisen zufolge richtete Zhejiang Sunflower mit dem mit ihm verbundenen Einführer in der Union ein Handelssystem ein (unter anderem mit Rückvergütungen und einer betrügerischen Unterbewertung von Dienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit Solarparks), um — seit Inkrafttreten der Verpflichtung — Solarpaneele unter dem MEP zu verkaufen.
(24)
Zhejiang Sunflower verkaufte Solarpaneele an den mit ihm verbundenen Einführer in der Union, der sie an unabhängige Abnehmer weiterverkaufte. Den von den Zollbehörden vorgelegten Beweisen zufolge erhielten diese unabhängigen Abnehmer Rückvergütungen über ein mit Zhejiang Sunflower verbundenes Unternehmen mit Sitz in Hongkong. Somit wurden die in den Weiterverkaufsrechnungen aufgeführten endgültigen Verkaufspreise der Solarpaneele in Wirklichkeit auf ein Niveau gesenkt, das gegen die geltenden MEP verstieß.
(25)
Der verbundene Einführer verkaufte außerdem Solarpaneele für den Bau von Solarparks durch unabhängige Endabnehmer. Der verbundene Einführer handelte mit diesen Endabnehmern den Preis für das vollständige Paket aus, bestehend aus Solarpaneelen, Invertern und Planungs-, Beschaffungs- und Bauleistungen. Auf der Rechnung wurde der Preis der Solarpaneele zwecks Einhaltung des geltenden MEP angehoben, während der Preis für die Planungs-, Beschaffungs- und Bauleistungen entsprechend verringert wurde, um die künstliche Erhöhung des Preises der Solarpaneele auszugleichen. Somit wurden die in den Weiterverkaufsrechnungen aufgeführten endgültigen Verkaufspreise der Solarpaneele in Wirklichkeit auf ein Niveau gesenkt, das gegen die geltenden MEP verstieß.
(26)
Es wurde festgestellt, dass ein Endabnehmer, der Solarpaneele zur Realisierung von Solarpark-Projekten gekauft hatte, in Wirklichkeit mit Zhejiang Sunflower verbunden ist, da er zur selben Gruppe wie Zhejiang Sunflower und der mit ihm verbundene Einführer gehört. Der Verkauf von Solarpaneelen für den Bau von Solarparks durch mit dem Ausführer verbundene Unternehmen stellte eine Verletzung der Verpflichtung dar (siehe Erwägungsgrund 12).
(27)
Schließlich stellte die Kommission anhand der von den Zollbehörden übermittelten Informationen außerdem fest, dass Zhejiang Sunflower seine Berichtspflichten verletzt hatte. Mehrere Weiterverkäufe an die Endabnehmer, die laut den von den Zollbehörden vorgelegten Beweisen ermittelt wurden, wurden der Kommission nicht gemeldet. Darüber hinaus wurden die von den Zollbehörden ermittelten unabhängigen Endabnehmer entgegen den Bedingungen der Verpflichtung nicht vom Ausführer in der Liste der Abnehmer aufgeführt.
F.
EINSCHLÄGIGE VERPFLICHTUNGSRECHNUNGEN
(28)
Der systematische Charakter der oben genannten Verstöße bedeutet, dass alle Transaktionen zwischen Zhejiang Sunflower und dem mit ihm verbundenen Einführer von diesen Verstößen betroffen sind. Angesichts dieses systematischen Charakters drängt sich die Vermutung auf, dass möglicherweise mit sämtlichen Einfuhren des verbundenen Einführers letztlich angestrebt wurde, die Verpflichtung durch die verschiedenen oben genannten Techniken zu umgehen. Außerdem erschweren die Verletzungen der Berichtspflichten die Prüfung einzelner Transaktionen durch die Kommission ungemein.
(29)
Die Verkäufe von Zhejiang Sunflower und dem mit ihm verbundenen Einführer sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Aus dem unter Erwägungsgrund 28 dargelegten Grund wurde festgestellt, dass sie sämtlich gegen die Verpflichtung verstoßen (Erwägungsgründe 23 bis 27).
G.
SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN
(30)
Die interessierten Parteien wurden von den Feststellungen in Kenntnis gesetzt, insbesondere von der Absicht, die Verpflichtungsrechnungen für ungültig zu erklären. Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung die Gelegenheit, gehört zu werden und Stellung zu nehmen.
(31)
Der ausführende Hersteller, der mit ihm verbundene Einführer in der Union und zwölf unabhängige Endabnehmer des verbundenen Einführers äußerten sich schriftlich.
(32)
Mehrere unabhängige Abnehmer und der ausführende Hersteller sowie der mit ihm verbundene Einführer beantragten eine Anhörung. Nur der ausführende Hersteller und der mit ihm verbundene Einführer verfolgten ihren Antrag weiter.
(33)
Darüber hinaus beantragte der Anwalt, der den ausführenden Hersteller und den mit ihm verbundenen Einführer vertritt, eine zweite Anhörung durch die Dienststellen der Kommission in Anwesenheit des Anhörungsbeauftragten. Ihm wurde die Anhörung zu einem Schreiben gewährt, das ein deutscher Anwalt, der den ausführenden Hersteller und den mit ihm verbundenen Einführer vor dem zuständigen deutschen Gericht vertritt, an die Kommission übermittelte. Sowohl dieses Schreiben als auch der Antrag auf Anhörung wurden außerhalb der für die Einreichung von Stellungnahmen und für die Beantragung einer Anhörung geltenden Frist eingereicht.
(34)
Zhejiang Sunflower und der mit ihm verbundene Einführer brachten vor, die Kommission könne Verpflichtungsrechnungen nicht für ungültig erklären und könne auch nicht eine — angeblich — rückwirkende Erhebung von Zöllen auf frühere Einfuhren von Solarpaneelen anordnen, die bereits in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden seien. Diesen beiden Parteien zufolge verstießen die rückwirkende Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen ohne vorherige zollamtliche Erfassung und erneute Einführung eines vorläufigen Zolls gegen Artikel 8 Absätze 1, 9 und 10 sowie Artikel 10 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und gegen Artikel 13 Absätze 1, 9 und 10 sowie Artikel 16 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung.
(35)
Die Kommission berücksichtigte die von den interessierten Parteien eingereichten Stellungnahmen und beantwortete sie wie folgt.
(36)
Zunächst befasste sich die Kommission mit dem Vorbringen des angeblich rückwirkenden Charakters der Maßnahmen. Dazu merkte sie an, dass nach Artikel 8 Absatz 10 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 Absatz 10 der Antisubventionsgrundverordnung ein vorläufiger Zoll eingeführt werden kann, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde. Gleichwohl finden diese Bestimmungen in einem Szenario wie dem hier zu betrachtenden keine Anwendung. Im vorliegenden Fall haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Zollrechnungen für ungültig zu erklären, die gemäß einer von einigen ausführenden Herstellern der betroffenen Ware, darunter Zhejiang Sunflower, freiwillig eingegangenen Verpflichtung ausgestellt worden waren, wobei eine Preisverpflichtung an die Stelle der Zahlung von Antidumping- und Ausgleichszöllen trat; mit der Preisverpflichtung sollte die Schädigung beseitigt werden, die sich aus den Dumpingpraktiken und der unlauteren Subventionierung der betroffenen Ware seitens der betreffenden Parteien ergab.
(37)
Mit anderen Worten: Im vorliegenden Fall wurde die vorübergehende Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Antidumping- und Ausgleichszöllen aufgehoben, weil festgestellt wurde, dass die Bedingungen für die Nichtzahlung von Antidumping- und Ausgleichszöllen nicht mehr gegeben waren. Wie in Erwägungsgrund 20 ff. erläutert, erhielt die Kommission von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats Informationen, mit denen bewiesen wird, dass von Zhejiang Sunflower an den mit ihm verbundenen Einführer getätigte Verkäufe und nachfolgende Weiterverkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer nicht im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung erfolgten.
(38)
Die Kommission weist darauf hin, dass nach dem Beschluss 2013/423/EU der Kommission eine Verletzung der Bedingungen der Verpflichtung in der Ausstellung falscher Rechnungen für bestimmte Transaktionen bestehen kann.(17) In solchen ungültigen Rechnungen ist auch im vorliegenden Fall die Verletzung der Bedingungen der Verpflichtung begründet. Folglich müssen ebendiese Rechnungen auch von der Kommission für ungültig erklärt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die von Zhejiang Sunflower geschuldeten Zölle in voller Höhe erheben. Dies gilt unbeschadet dessen, dass die Zollbehörden diese Zölle unabhängig von der förmlichen Feststellung durch die Kommission, dass eine Verletzung der Verpflichtung vorliegt, auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1238/2013 und (EU) Nr. 1239/2013 erheben können.
(39)
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 die Befugnis der Kommission anerkannt wird, nicht nur eine Verletzung der Verpflichtung festzustellen und die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen, sondern auch die gemäß dieser Verpflichtung ausgestellten Rechnungen für ungültig zu erklären; diese Befugnis ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung.
(40)
Mit dieser Ungültigkeitserklärung notifiziert die Kommission den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, dass die vorübergehende Nichterhebung der anwendbaren Antidumping- und Ausgleichszölle nicht mehr gilt und dass auf die betroffenen Einfuhren die unternehmensspezifischen Zölle zu erheben sind. Unter diesen Umständen finden die gemäß Artikel 9 Absatz 4 bzw. Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnungen eingeführten Zölle Anwendung.
(41)
Diese Erhebung von Zöllen, die bereits die ganze Zeit über fällig gewesen wären, stellt keine Verletzung des Rückwirkungsverbots oder gar des Vertrauensschutzes dar: Zhejiang Sunflower befand sich in einer Situation, in der es nicht gegen die Bedingungen der Verpflichtung verstoßen durfte und dafür von der vorübergehenden Nichterhebung der Antidumping- und Ausgleichszölle profitieren konnte. Da das Unternehmen diese Bedingungen nicht einhielt, kann es nicht Vertrauensschutz in einer Situation beanspruchen, die sich unter bestimmten Umständen ändern konnte. Die Vorbringen gegen die Ungültigkeitserklärung der Rechnungen wurden zurückgewiesen.
(42)
Ferner brachten Zhejiang Sunflower und der mit ihm verbundene Einführer vor, die Kommission dürfe bestimmte Rechnungen für Solarpaneele, die nie an unabhängige Endabnehmer weiterverkauft wurden, nicht für ungültig erklären, da diese Verkäufe die Bedingungen der Verpflichtung nicht verletzten. Sie machten geltend, dass Rechnungen für Solarpaneele, die in einem von einem verbundenen Unternehmen errichteten Solarpark benutzt wurden, nicht für ungültig erklärt werden dürften, da diese Solarpaneele nicht an unabhängige Endabnehmer verkauft worden seien, sondern stattdessen von dem verbundenen Unternehmen in einem Solarpark verwendet würden. Darüber hinaus trugen sie vor, dass Rechnungen für Solarpaneele, die bis nach dem Auslaufen der Verpflichtung oder der Maßnahmen im Lager verblieben, nicht für ungültig erklärt werden dürften, da diese Solarpaneele nicht an einen ersten unabhängigen Abnehmer verkauft worden seien. Den beiden Parteien zufolge regelt Nummer 3.1 der Verpflichtung nicht den zwischen zwei verbundenen Unternehmen berechneten Preis, sondern nur den dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellten Preis. Demnach ist den Parteien zufolge nach Nummer 3.8 der Verpflichtung der MEP, der auf einen Weiterverkauf in der Union anzuwenden ist, den ein verbundenes Unternehmen an den ersten unabhängigen Abnehmer tätigt, der zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs geltende MEP, und nicht der MEP, der anwendbar war, als der verbundene Einführer die Solarpaneele einführte.
(43)
Die Kommission merkte an, dass Solarpaneele, die angeblich nie an Endabnehmer weiterverkauft wurden, in die Union gelangt waren, im Rahmen von Verpflichtungsrechnungen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und somit von Antidumping- und Ausgleichszöllen befreit worden waren. Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, teilte die Kommission der CCCME mit, dass Ausfuhren von Solarpaneelen zum Bau von Solarparks (konzerninterne Verkäufe) eine Verletzung der Verpflichtung darstellten. Diese Information wurde, wie in Erwägungsgrund 12 erwähnt, unter den betroffenen ausführenden Herstellern verbreitet. Schließlich deuteten die Beweise, die von den in Erwägungsgrund 20 genannten Zollbehörden vorgelegt worden waren, darauf hin, dass die verbundenen Unternehmen, die am Bau des Solarparks beteiligt waren, über die unrechtmäßigen konzernintern getätigten Ausfuhren hinaus auch Rückvergütungen erhielten. Die Forderung, Rechnungen im Zusammenhang mit dem Bau von Solarparks durch verbundene Unternehmen nicht für ungültig zu erklären, wurde daher zurückgewiesen.
(44)
Was die Forderung betrifft, dass Rechnungen für Solarpaneele, die nie an unabhängige Endabnehmer weiterverkauft wurden, nicht für ungültig erklärt werden sollten, so hob die Kommission erneut hervor, dass diese Einfuhren mit Verpflichtungsrechnungen in die Union gelangt und zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden waren, ohne dass Antidumping- und Ausgleichszölle fällig wurden — vorausgesetzt, dass die Bedingungen der Verpflichtung eingehalten wurden. Deshalb kann jetzt nicht argumentiert werden, diese Waren unterlägen nicht den Bedingungen der Verpflichtung.
(45)
Zur Untermauerung ihrer Forderung legten die beiden Parteien ein Beispiel einer Lagerrechnung und eine Excel-Tabelle vor, in der einige Rechnungen und die entsprechenden Container-Kennzeichnungen aufgeführt waren. Die Parteien machen geltend, dass alle Nachweise vorgelegt werden könnten; de facto wurden sie jedoch nicht vorgelegt. Die Kommission merkt an, dass einige der Waren, die angeblich nicht wiederverkauft wurden, 2013 eingeführt wurden. Das bedeutet, dass die Waren über viele Jahre hinweg gelagert wurden. Dies wiederum bedeutet, dass allgemein bei den Geschäften dieses Unternehmens Einfuhr und Weiterverkauf völlig entkoppelt sind. Mit anderen Worten: Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf der Waren. Das System als solches lässt sich nicht überwachen und birgt das Risiko von Spekulationen hinsichtlich des MEP.
(46)
Außerdem begründen Zhejiang Sunflower und der mit ihm verbundene Einführer ihr Vorbringen mit Nummer 3.8 der Verpflichtung. Gemäß dieser Klausel musste in der Rechnung über den Weiterverkauf der MEP auf dem Stand des dem Datum der Weiterverkaufsrechnung vorausgehenden Quartals eingehalten werden. In der Auslegung der beiden Parteien bedeutet dies, dass für den Fall, dass der Verkauf mehr als ein Vierteljahr nach Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung erfolgt, kein MEP für das vorausgehende Quartal mehr gelte. Folglich stünde es dem verbundenen Einführer frei, zum Preis seiner Wahl zu verkaufen.
(47)
Diese Auslegung der Verpflichtung ist nicht mit der allgemeinen Struktur und dem Geist der Verpflichtungserklärung vereinbar(18). Im gesamten Text der Verpflichtung und insbesondere in Nummer 3.1 verpflichten sich die ausführenden Hersteller, den MEP auch dann einzuhalten, wenn die Einfuhren über einen verbundenen Einführer getätigt werden. Daher kann kein Zweifel daran bestehen, dass der MEP unabhängig vom Rechnungsdatum auch für Weiterverkaufsrechnungen gilt. Die im Rahmen der Verpflichtung eingeführten Waren unterliegen unverändert deren Bedingungen, bis sie an den ersten unabhängigen Abnehmer verkauft werden. Wird eine Weiterverkaufsrechnung mehr als ein Quartal nach Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung ausgestellt, so findet weiterhin der für das letzte Quartal geltende MEP Anwendung, da dies die einzig mögliche Auslegung ist, bei der Nummer 3.8 der Verpflichtung mit der Gesamtstruktur und dem Geist der Verpflichtung und insbesondere mit Nummer 3.1 im Einklang steht.
(48)
Die Kommission merkt darüber hinaus an, dass Zhejiang Sunflower, wie in Erwägungsgrund 23 dargelegt, mit dem mit ihm verbundenen Einführer in der Union ein Handelssystem einrichtete (unter anderem mit Rückvergütungen und einer betrügerischen Unterbewertung von Dienstleistungen), um Solarpaneele unter dem MEP zu verkaufen. Somit werden alle Transaktionen und damit verbundenen Rechnungen für Solarpaneele, die von Zhejiang Sunflower über den mit ihm verbundenen Einführer auf dem Unionsmarkt verkauft wurden, als von diesem betrügerischen Handelssystem betroffen angesehen, und zwar unabhängig davon, ob sie an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurden oder nicht.
(49)
Jedenfalls sollen sich laut dem Vorbringen von Zhejiang Sunflower und dem mit ihm verbundenen Einführer nur noch Teilmengen der unter die betreffenden Verpflichtungsrechnungen fallenden Ware auf Lager befinden. Mit anderen Worten: In den entsprechenden Rechnungen aufgeführte Teilmengen wurden unter Verletzung der Verpflichtung an unabhängige Endabnehmer weiterverkauft und die verbleibenden Mengen wurden angeblich nie weiterverkauft.
(50)
Die Kommission merkte auf dieses Vorbringen hin an, dass alle Einfuhren der betroffenen Ware, die zollrechtlich abgefertigt und in den freien Verkehr in der Union überführt wurden, den Bedingungen der Verpflichtung genügen müssen. Ausschlaggebend für die korrekte Festsetzung der Zollschuld ist daher, ob Zhejiang Sunflower und der mit ihm verbundene Einführer bei der Einfuhr der betroffenen Ware in die Union die Bedingungen der Verpflichtung einhielten; bei einer Verletzung der Verpflichtung werden die Zölle fällig. Wie in den Erwägungsgründen 20 bis 22 dargelegt, genügten die Verkäufe der beiden Unternehmen, soweit sie von den in dieser Verordnung aufgeführten Verpflichtungsrechnungen erfasst sind, diesen Bedingungen nicht. Demzufolge spielt es bei der Frage, ob die anwendbaren Antidumping- bzw. Ausgleichszölle auf diese Waren zu entrichten sind oder nicht, keine Rolle, ob die Waren an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft oder gelagert wurden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Bedingungen der von Zhejiang Sunflower freiwillig eingegangenen Verpflichtung nicht eingehalten wurden. Deshalb wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(51)
Ein unabhängiger Endabnehmer teilte mit, dass er in seinen Aufzeichnungen keine der im Unterrichtungsdokument der Kommission aufgeführten Rechnungen finden könne. Außerdem brachte er vor, bei allen Solarpaneelen, die er von Zhejiang Sunflower bezogen habe, sei der MEP eingehalten worden.
(52)
Die Kommission weist darauf hin, dass laut den Beweisen, die von den in Erwägungsgrund 20 erwähnten Zollbehörden eines Mitgliedstaats zusammengetragen wurden, dieser Endabnehmer vom verbundenen Einführer in der Union Rückvergütungen erhielt und dass der anwendbare MEP nicht eingehalten wurde. Der unabhängige Endabnehmer konnte die im Unterrichtungsdokument aufgeführten Rechnungen in der Tat nicht auffinden, da Zhejiang Sunflower die in Erwägungsgrund 28 genannten Rechnungen seinem verbundenen Einführer in der Union ausstellte. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
(53)
Ein weiterer Endabnehmer teilte mit, dass ihm ein von dem ausführenden Hersteller und dem mit diesem verbundenen Einführer eingerichtetes Handelssystem nicht bekannt sei; er habe Solarpaneele direkt vom ausführenden Hersteller zu Preisen über dem MEP bezogen.
(54)
Laut den Beweisen, die von den in Erwägungsgrund 20 erwähnten Zollbehörden eines Mitgliedstaats zusammengetragen wurden, erhielt dieser Abnehmer ebenfalls Rückvergütungen; somit erwarb er Solarpaneele unterhalb des anwendbaren MEP. Des Weiteren wurde festgestellt, dass dieser Endabnehmer mit dem ausführenden Hersteller und auch mit der Gesellschaft, die den Solarpark errichtete, verbunden war. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
(55)
Neun unabhängige Endabnehmer brachten vor, dass sie nichts von einem vom ausführenden Hersteller und dem mit ihm verbundenen Einführer eingerichteten Handelssystem wüssten und ihnen als unabhängigen Endabnehmern, die keine Partei der Verpflichtung seien, keine Informationen über die Höhe des anwendbaren MEP vorlägen. Des Weiteren gaben sie an, niemals Rückvergütungen erhalten oder sonstige unrechtmäßige Praktiken mit dem ausführenden Hersteller oder dem mit diesem verbundenen Einführer vereinbart zu haben. Schließlich brachten sie noch vor, dass sie die ihnen von der Kommission offengelegten Informationen nicht überprüfen könnten, da es nicht möglich sei, die erwähnten Rechnungen bestimmten sie betreffenden Verkäufen zuzuordnen.
(56)
Die Kommission unterrichtete sämtliche unabhängige Endabnehmer, die gemäß den Meldepflichten in der Verpflichtung aufgeführt waren, von ihren Feststellungen, um die Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten. Aus den von den in Erwägungsgrund 20 genannten Zollbehörden vorgelegten Beweisen geht hervor, dass die vom verbundenen Einführer eingeführten Solarpaneele systematisch unter Verletzung der Verpflichtung weiterverkauft wurden. Die neun unabhängigen Abnehmer legten keinerlei Beweis dafür vor, dass ihre Käufe Gegenstand von Rechnungen waren, die von den in Erwägungsgrund 28 aufgeführten Rechnungen auszuschließen wären. Daher hielt die Kommission, wie in Erwägungsgrund 46 erwähnt, an ihrer Auffassung fest, dass alle Rechnungen, die Zhejiang Sunflower dem mit ihm verbundenen Einführer in der Union ausgestellt hatte, für ungültig zu erklären waren. Die Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
H.
VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE
(57)
Die Kommission zog nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung, nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass Zhejiang Sunflower die Verpflichtung verletzte, als diese noch in Kraft war.
(58)
Die in Erwägungsgrund 28 aufgelisteten Rechnungen von Zhejiang Sunflower werden daher im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366, die bei der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Kraft waren, für ungültig erklärt; stattdessen sollten die endgültigen Zölle nach Artikel 9 Absatz 4 bzw. Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnungen Anwendung finden.
(59)
Die Bewertung, ob die anwendbaren Verjährungsfristen nach den Vorschriften des Artikels 221 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(19) bzw. des Artikels 103 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) abgelaufen sind, obliegt den nationalen Zollbehörden. Da es sich bei diesen Vorschriften um materiellrechtliche Vorschriften handelt, hängt ihr zeitlicher Anwendungsbereich vom Datum der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ab(21).
(60)
Die bei Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstandene Zollschuld sollte von den nationalen Zollbehörden eingezogen und gemäß den Artikeln 218 bis 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bzw. Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 buchmäßig erfasst werden.
(61)
Außerdem weist die Kommission auf Folgendes hin: Haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Hinweise darauf, dass der Preis, der auf einer Verpflichtungsrechnung angegeben ist, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt, sollten sie im Rahmen einer Untersuchung feststellen, ob die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Preisnachlässen bei den Verpflichtungsrechnungen verletzt oder der MEP nicht eingehalten wurde.
(62)
Kommen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eine solche Verletzung vorliegt oder der MEP nicht eingehalten wurde, sollten sie infolgedessen die Zölle vereinnahmen.
(63)
Zur Erleichterung der Arbeit der Zollbehörden der Mitgliedstaaten sollte die Kommission in solchen Fällen den vertraulichen Text und andere Informationen aus der Verpflichtung ausschließlich für die Zwecke nationaler Verfahren auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union weitergeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 338 vom 19.12.2017, S. 1) und die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(2)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2321.

(3)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(4)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(5)

ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1.

(6)

ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131.

(7)

ABl. L 238 vom 16.9.2017, S. 22.

(8)

Beschluss 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26).

(9)

Durchführungsbeschluss 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik- Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214).

(10)

ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.

(11)

Durchführungsverordnungen (EU) 2015/866 (ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30), (EU) 2015/1403 (ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1), (EU) 2015/2018 (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23), (EU) 2016/115 (ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47), (EU) 2016/1045 (ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5), (EU) 2016/1382 (ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 10), (EU) 2016/1402 (ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 16), (EU) 2016/1998 (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 8), (EU) 2016/2146 (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 4), (EU) 2017/454 (ABl. L 71 vom 16.3.2017, S. 5), (EU) 2017/941 (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 43) (EU) 2017/1408 (ABl. L 201 vom 2.8.2017, S. 3), (EU) 2017/1497 (ABl. L 218 vom 24.8.2017, S. 10), (EU) 2017/1524 (ABl. L 230 vom 6.9.2017, S. 11), (EU) 2017/1589 (ABl. L 241 vom 20.9.2017, S. 21) der Kommission zum Widerruf der Annahme des Verpflichtungsangebots im Hinblick auf mehrere ausführende Hersteller.

(12)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 der Kommission vom 11. Februar 2016 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76).

(13)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 der Kommission vom 11. Februar 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56).

(14)

ABl. C 310 vom 3.9.2018, S. 4.

(15)

ABl. C 310 vom 3.9.2018, S. 5.

(16)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1551 der Kommission vom 16. Oktober 2018 zur Nichtigerklärung der von zwei ausführenden Herstellern ausgestellten Rechnungen aufgrund der Verletzung der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 aufgehobenen Verpflichtung (ABl. L 260 vom 17.10.2018, S. 8).

(17)

Beschluss 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26, Erwägungsgründe 14 und 15).

(18)

Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2015, Surmačs, C-127/14, EU:C:2015:522' Rn. 28 und die dort zitierte Rechtsprechung.

(19)

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(20)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(21)

Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie NV, C-201/04, ECLI: EU:C:2006:136, Rn. 41.

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