Artikel 1 VO (EU) 2019/133

Die Verordnung (EU) 2015/640 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
„Großflugzeug” bezeichnet ein Flugzeug, das in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für Großflugzeuge „CS-25” oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist.;

b)
Die folgenden Buchstaben c und d werden angefügt:

c)
„Großhubschrauber” bezeichnet einen Hubschrauber, der in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für Großhubschrauber „CS-29” oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist.
d)
„Flugzeug mit einer geringen Anzahl von Fluggastsitzen” bezeichnet ein Flugzeug mit einer Konfiguration der höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl

1.
von höchstens 19 Sitzen oder
2.
von bis zu einschließlich einem Drittel der höchstzulässigen Fluggastsitzanzahl des Flugzeugs, die im Datenblatt der Musterzulassung für das Flugzeug (TCDS) angegeben ist, sofern beide der folgenden Bedingungen eingehalten werden:

a)
Die Gesamtanzahl der Fluggastsitze, die während des Rollens, des Starts oder der Landung besetzt sein dürfen, darf 100 Sitze je Deck nicht überschreiten.
b)
Die höchstzulässige Fluggastsitzkonfiguration während des Rollens, des Starts oder der Landung in einem beliebigen Bereich zwischen zwei Notausgängen (oder einem Bereich ohne Ausgang) darf ein Drittel der Gesamtanzahl der für diesen durch die beiden Notausgänge begrenzten Bereich zulässigen Fluggastsitze nicht übersteigen (unter Zugrundelegung der in der für das Flugzeug geltenden Zertifizierungsgrundlage festgelegten zulässigen Anzahl an Fluggastsitzen für jeden Bereich zwischen zwei Notausgängen). Für die Zwecke der Feststellung der Einhaltung dieser bereichsabhängigen Beschränkung gilt im Falle von Flugzeugen mit deaktivierten Notausgängen die Annahme, dass alle Notausgänge funktionieren;.

2.
Anhang I (Teil-26) wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

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