ANHANG VO (EU) 2019/133

Anhang I wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

INHALT

UNTERABSCHNITT A-ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

26.10 Zuständige Behörde 26.20 Zeitweiser Ausfall von Ausrüstung 26.30 Nachweis der Einhaltung

UNTERABSCHNITT B — GROẞFLUGZEUGE

26.50 Sitze, Liegesitze, Sicherheitsgurte und Gurtsysteme 26.60 Notlandung — dynamische Bedingungen 26.100 Lage der Notausgänge 26.105 Zugang zu den Notausausgängen 26.110 Kennzeichnung der Notausausgänge 26.120 Innennotbeleuchtung und Betrieb der Notbeleuchtung 26.150 Innenausstattung der Kabine 26.155 Entflammbarkeit der Innenauskleidung des Frachtraums 26.156 Wärme- und Schalldämmstoffe 26.160 Brandschutz in den Toilettenräumen 26.170 Feuerlöschanlagen 26.200 Akustisches Warnsignal für die Fahrwerksposition 26.250 Cockpit-Türbetriebssysteme — Ausfall eines Flugbesatzungsmitglieds

UNTERABSCHNITT C — GROẞHUBSCHRAUBER

26.400 Feuerlöschanlagen;

2.
der folgende Punkt 26.60 wird eingefügt:

26.60 Notlandung — dynamische Bedingungen

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde und für die das individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 18. Februar 2021 ausgestellt wurde, müssen für jedes Baumuster eines Sitzes, das für Rollen, Start und Landung zugelassen ist, nachweisen, dass die sich auf einem solchen Sitz befindliche Person gegen die Lasteinwirkung bei einer Notlandung geschützt ist. Der Nachweis ist auf eine der folgenden Arten zu erbringen:
a)
erfolgreich abgeschlossene dynamische Tests;
b)
rationale Analysen auf der Grundlage von dynamischen Tests mit einem Sitz eines vergleichbaren Baumusters mit gleichwertiger Sicherheit.
Die Bedingung des ersten Absatzes gilt nicht für folgende Sitze:
a)
Cockpit-Sitze für die Flugbesatzung;
b)
Sitze in Flugzeugen mit einer geringen Anzahl an Fluggastsitzen, die nur bei Bedarf im Nichtlinienflugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden.;

3.
der folgende Punkt 26.156 wird eingefügt:

26.156 Wärme- und Schalldämmstoffe

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde, müssen Folgendes gewährleisten:
a)
Bei Flugzeugen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 18. Februar 2021 ausgestellt wurde, müssen beim Ersetzen von Wärme- oder Schalldämmstoffen am oder nach dem 18. Februar 2021 die neuen Dämmstoffe einen Feuerwiderstand aufweisen, der das Risiko einer Ausbreitung von Flammen im Flugzeug verhindert oder verringert.
b)
Bei Flugzeugen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Februar 2021 ausgestellt wurde, müssen die Wärme- und Schalldämmstoffe einen Feuerwiderstand aufweisen, der das Risiko einer Ausbreitung von Flammen im Flugzeug verhindert oder verringert.
c)
Bei Flugzeugen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Februar 2021 ausgestellt wurde und die über eine Fluggastkapazität von mindestens 20 Fluggästen verfügen, müssen die in die untere Hälfte des Flugzeugs eingebauten Wärme- und Schalldämmstoffe (auch das Material zur Befestigung der Dämmung am Flugzeugrumpf) einen Feuerwiderstand aufweisen, der das Eindringen von Flammen in das Flugzeug nach einem Unfall verhindert oder dieses Risiko verringert und dafür sorgt, dass in der Kabine für die zur Evakuierung des Flugzeugs benötigte Zeit Bedingungen herrschen, die ein Überleben ermöglichen.;

4.
der folgende Punkt 26.170 wird eingefügt:

26.170 Feuerlöschanlagen

Betreiber von Großflugzeugen müssen sicherstellen, dass in folgenden Feuerlöschanlagen kein Halon als Löschmittel verwendet wird:
a)
eingebaute Feuerlöschanlagen für jeden Abfall- oder Papierbehälter im Toilettenraum von Großflugzeugen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt wurde;
b)
tragbare Feuerlöscher in Großflugzeugen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Mai 2019 ausgestellt wurde.;

5.
der folgende Unterabschnitt C wird hinzugefügt:

UNTERABSCHNITT C — GROẞHUBSCHRAUBER

26.400 Feuerlöschanlagen

Betreiber von Großhubschraubern müssen sicherstellen, dass in folgenden Feuerlöschanlagen kein Halon als Löschmittel verwendet wird:
a)
eingebaute Feuerlöschanlagen für jeden Abfall- oder Papierbehälter im Toilettenraum von Großhubschraubern, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt wurde;
b)
tragbare Feuerlöscher in Großhubschraubern, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 18. Mai 2019 ausgestellt wurde..

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