Präambel VO (EU) 2019/1339

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit am 16. November 2016 eingegangenem Schreiben teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass die Cidrerie de la Brique, 23, Route de la Brique, 50700 Saint-Joseph, die das betreffende Erzeugnis seit mehr als fünf Jahren unter der Bezeichnung „Cidre Cotentin” / „Cotentin” rechtmäßig vermarktet, sich im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens geäußert hat. Da das Unternehmen die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt, haben die französischen Behörden für dieses bei der Europäischen Kommission eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2020 beantragt.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/939 der Kommission(2) hat die Kommission die Bezeichnung „Cidre Cotentin” / „Cotentin” (g. U.) in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen, ohne dem Unternehmen Cidrerie de la Brique die von den französischen Behörden beantragte Übergangsfrist im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 zu gewähren. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/939 trat am 23. Juli 2018 in Kraft.
(3)
Mit E-Mails vom 10. und 12. April 2019 haben die französischen Behörden im Einzelnen die Voraussetzungen dargelegt, aufgrund derer das Unternehmen Cidrerie de la Brique für die Gewährung eines Übergangszeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Betracht kommt, und die Kommission erneut aufgefordert, den Übergangszeitraum zu gewähren.
(4)
Das betreffende Unternehmen liegt in dem in der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Cidre Cotentin” / „Cotentin” abgegrenzten geografischen Gebiet und wendet die Spezifikation der Bezeichnung nicht an; es würde damit durch die Verwendung der Bezeichnung gegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen.
(5)
Dieses Unternehmen erfüllte also die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die Gewährung eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen es die Bezeichnung nach der Eintragung weiterhin rechtmäßig verwenden darf. Ihm sollte durch die Gewährung eines Übergangszeitraums die Verwendung der geschützten Bezeichnung „Cidre Cotentin” / „Cotentin” (g. U.) bis zum 30. Juni 2020 gestattet werden.
(6)
Da die Bezeichnung seit dem 23. Juli 2018, dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2018/939 zur Eintragung der Bezeichnung „Cidre Cotentin” / „Cotentin” (g. U.), geschützt ist, sollte die Genehmigung der Verwendung der geschützten Bezeichnung rückwirkend ab diesem Datum gelten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/939 der Kommission vom 26. Juni 2018 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben ( „Cidre Cotentin” / „Cotentin” (g. U.)) (ABl. L 166 vom 3.7.2018, S. 3).

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