Präambel VO (EU) 2019/1342

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die europäische Norm EN 1873 betreffend Lichtkuppeln aus Kunststoff wurde vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) ursprünglich im Jahr 2005 angenommen, die europäische Norm EN 14963 betreffend Dachlichtbänder aus Kunststoff im Jahr 2006. Diese harmonisierten Normen enthielten keine Klassifizierung für die Leistung der von ihr erfassten Produkte in Bezug auf das Wesentliche Merkmal der Luftdurchlässigkeit.
(2)
Um den Markterfordernissen besser gerecht zu werden, sollten die neuen Fassungen dieser Normen (EN 1873-1, EN 1873-2 und EN 1873-3), die Lichtkuppeln aus Kunststoff und Glas sowie Dachluken erfassen, sowie die Norm EN 14963 eine Klassifizierung für die Leistung der von ihnen erfassten Produkte in Bezug auf das Wesentliche Merkmal der Luftdurchlässigkeit enthalten. Die Klassifikation sollte drei Leistungsklassen umfassen.
(3)
Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 können die Leistungsklassen in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten entweder von der Kommission oder von einem europäischen Normungsgremium auf der Grundlage eines von der Kommission erteilten geänderten Mandats festgelegt werden. Da zusätzliche Leistungsklassen möglichst rasch festgelegt werden müssen, sollten sie von der Kommission eingeführt werden. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung sollen diese Klassen in harmonisierten Normen verwendet werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

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