Artikel 2 VO (EU) 2019/1350

Die geografische Angabe „Absinthe de Pontarlier” wird als Ganzes geschützt, während die Bezeichnung „absinthe” bei der Etikettierung oder Aufmachung auf dem Gebiet der Union weiterhin erlaubt ist, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden.

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