Präambel VO (EU) 2019/1350

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008(1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission hat den Antrag Frankreichs vom 16. April 2014 auf Eintragung der geografischen Angabe „Absinthe de Pontarlier” gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) geprüft.
(2)
Nachdem die Kommission zu dem Schluss kam, dass der Antrag der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genügt, hat sie die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage gemäß Artikel 17 Absatz 6 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union(3) veröffentlicht.
(3)
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingegangen.
(4)
Die Verordnung (EU) 2019/787, die die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ersetzt, ist am 25. Mai 2019 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 49 Absatz 1 derselben Verordnung wird Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 mit Wirkung vom 8. Juni 2019 aufgehoben. Die Schutzverordnung sollte somit gemäß der neuen Verordnung angenommen werden.
(5)
Die Angabe „Absinthe de Pontarlier” sollte folglich als geografische Angabe eingetragen werden.
(6)
Die geografische Angabe „Absinthe de Pontarlier” sollte als Ganzes geschützt werden, während die Bezeichnung „absinthe” bei der Etikettierung oder Aufmachung auf dem Gebiet der Union weiterhin erlaubt sein sollte, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(3)

ABl. C 110 vom 23.3.2018, S. 35.

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