Präambel VO (EU) 2019/1374

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 266,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
(1)
Am 9. November 2007 leitete die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) 384/96 des Rates(2) (im Folgenden „Grundverordnung” ) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China(3) ein.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009(4) führte der Rat am 31. Januar 2009 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) ein.
(3)
Bei der Kommission gingen nach der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls Beweise dafür ein, dass diese Maßnahmen durch einen Versand über Malaysia umgangen wurden.
(4)
Daher leitete die Kommission am 28. November 2010 mit der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen ein.(5)
(5)
Am 26. Juli 2011 weitete der Rat die mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingzölle mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 vom 18. Juli 2011(6) (im Folgenden „Umgehungsverordnung” ) auf aus Malaysia versandte bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, aus.
(6)
Am 27. Februar 2016 hob die Kommission den mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten und mit der Verordnung (EU) Nr. 723/2011 ausgeweiteten endgültigen Antidumpingzoll auf.(7)
(7)
Am 17. November 2017 ersuchte der Oberste Gerichtshof der Niederlande um eine Vorabentscheidung im Zusammenhang mit einem innerstaatlichen Rechtsstreit, der auf eine Klage eines niederländischen Einführers von Verbindungselementen aus Malaysia, Eurobolt BV (im Folgenden „Eurobolt” ), zurückgeht. Eurobolt focht die Gültigkeit der Umgehungsmaßnahmen mit der Begründung an, dass die Kommission es versäumt habe, dem Ausschuss alle zweckdienlichen Informationen wie im zu jenem Zeitpunkt geltenden Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009(8) vorgeschrieben, spätestens zehn Arbeitstage vor dessen Sitzung zu übermitteln.
(8)
In diesem Zusammenhang ersuchte das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auskunft, ob die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 angesichts von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ungültig ist, da die Stellungnahme von Eurobolt zu den Feststellungen der Kommission dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Beratenden Ausschuss nicht als zweckdienliche Informationen im Sinne dieser Vorschrift spätestens zehn Arbeitstage vor der Ausschusssitzung zur Verfügung gestellt worden war(9).
(9)
In seinem Urteil führte der Gerichtshof aus, dass die in Rede stehende Stellungnahme von Eurobolt in ihrer Eigenschaft als interessierte Partei im Rahmen einer von der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleiteten Untersuchung abgegeben wurde. Diese Stellungnahme bezog sich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission.(10) Folglich hätte sie als zweckdienliche Information im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 betrachtet werden müssen(11), woraus folgt, dass dadurch gegen diese Vorschrift verstoßen wurde, dass diese Stellungnahme den Mitgliedstaaten nicht spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung des Beratenden Ausschusses übermittelt wurde(12).
(10)
Für den Gerichtshof gehört das in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 aufgestellte Erfordernis, dem Beratenden Ausschuss alle zweckdienlichen Informationen spätestens zehn Arbeitstage vor seiner Sitzung zu übermitteln, zu den für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens wesentlichen Formvorschriften, deren Verletzung die Nichtigkeit des betreffenden Rechtsakts zur Folge hat.(13)
(11)
Nach Artikel 266 AEUV haben die Organe der Union die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
(12)
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass, im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen für nichtig oder ungültig erklärt wird, das Organ, das die zur Durchführung des Urteils erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, zur Wiederaufnahme des dieser Verordnung zugrunde liegenden Verfahrens befugt ist, selbst wenn diese Befugnis in den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist.(14)
(13)
Außerdem ist das betreffende Organ, sofern die festgestellte Regelwidrigkeit nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Verfahrens geführt hat, befugt, zum Zweck des Erlasses eines Rechtsakts, der einen zuvor für nichtig oder für ungültig erklärten Rechtsakt ersetzen soll, das Verfahren erst in dem Stadium wieder aufzunehmen, in dem die Regelwidrigkeit begangen wurde.(15) Dies bedeutet insbesondere, dass, wenn ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, diese Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Umgehungsverfahrens mit der Verordnung (EU) Nr. 966/2010, auswirkt.
(14)
Im vorliegenden Fall erklärte der Gerichtshof die Verordnung (EU) Nr. 723/2011 für ungültig, weil sie unter Verstoß gegen das in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 vorgesehene Konsultationsverfahren erlassen wurde. Somit hat die Kommission die Möglichkeit, die Verordnung (EU) Nr. 723/2011 in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung geführt haben, und die Teile unverändert zu lassen, die vom Urteil des Gerichtshofs(16) nicht berührt wurden.
(15)
Die Kommission hat daher beschlossen, die Umgehungsuntersuchung wieder aufzunehmen, um die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit zu beheben.
2.
WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS
2.1.
Wiederaufnahme
(16)
Aus den genannten Gründen nimmt die Kommission die Umgehungsuntersuchung betreffend aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, wieder auf, die zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls geführt hatte.
(17)
Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-644/17, Eurobolt. Die vom Gerichtshof in diesem Urteil festgestellte Rechtswidrigkeit betrifft die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 in ihrer damals geltenden Fassung enthaltenen Verpflichtungen aus dem Verfahren des Beratenden Ausschusses. Dieses Verfahren wurde mittlerweile durch das Prüfverfahren im Ausschuss nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011(17) ersetzt.(18)
(18)
Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass Rechtsakte der Europäischen Union grundsätzlich im Einklang mit den Verfahrensvorschriften erlassen werden, die zum Zeitpunkt ihres Erlassens in Kraft sind. Gerade wegen der Aufhebung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 in ihrer zum Zeitpunkt der zugrunde liegenden Untersuchung geltenden Fassung kann ein Verfahren wie die gegenständliche Wiederaufnahme der nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleiteten Umgehungsuntersuchung ab dem Zeitpunkt der Aufhebung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 in ihrer zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 723/2011 geltenden Fassung nur auf der Grundlage des für die Einführung von Antiumgehungsmaßnahmen derzeit in Kraft befindlichen Ausschussverfahrens fortgeführt werden.(19) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 in ihrer geänderten, nunmehr durch Verordnung (EU) 2016/1036(20) kodifizierten Fassung kommt für diese Wiederaufnahme das Verfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Anwendung.
(19)
Da die Stellungnahme von Eurobolt in ihrer Eigenschaft als interessierte Partei im Zusammenhang mit der von der Kommission nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleiteten Untersuchung im vorliegenden Fall dem Beratenden Ausschuss nicht in angemessener Weise übermittelt wurde, beabsichtigt die Kommission, diese Stellungnahme (sowie alle weiteren, von den interessierten Parteien nach Abschnitt 2.2 übermittelten Informationen) zu prüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in ihren dem Ausschuss zu übermittelnden Vorschlag einfließen zu lassen.
(20)
In der Folge wird die Kommission den Ausschuss im Rahmen des Prüfverfahrens nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, auf den in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 Bezug genommen wird, spätestens 14 Tage vor dessen Sitzung konsultieren. Den Regierungen der Mitgliedstaaten wird es dadurch ermöglicht, sich mit allen zweckdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Stellungnahme vertraut zu machen und nach internen und externen Konsultationen ihre Standpunkte nach Maßgabe ihrer jeweiligen spezifischen Interessen festzulegen.
2.2.
Schriftliche Beiträge
(21)
Interessierte Parteien werden gebeten, sich binnen 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu melden sowie unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen zu Fragen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Untersuchung ihren Standpunkt darzulegen.
2.3.
Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
(22)
Interessierte Parteien können eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Wiederaufnahme der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit diesen Parteien jeweils festlegt.
2.4.
Schriftliche Beiträge und Schriftwechsel
(23)
Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, sollten frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
(24)
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge und sonstige Schreiben, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk Limited(21) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.
(25)
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk Limited übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(22) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk For inspection by interested parties (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
(26)
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail oder über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI)(23) zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail oder TRON.tdi, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen ( „CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES” ) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlung per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
2.5.
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
(27)
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(28)
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
(29)
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
(30)
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen Zusatzkosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.
2.6.
Anhörungsbeauftragter
(31)
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
(32)
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
(33)
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
(34)
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
2.7.
Verarbeitung personenbezogener Daten
(35)
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet.(24)
(36)
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://trade.ec.europa.eu/doclib/html/157639.htm.
2.8.
Anweisungen für die Zollbehörden
(37)
Die nationalen Zollbehörden werden angewiesen, die Veröffentlichung des Ausgangs der wiederaufgenommenen Untersuchung abzuwarten, bevor sie über Anträge auf Erstattung oder Erlass der von dieser Verordnung betroffenen Zölle entscheiden. Mit einer solchen Veröffentlichung ist normalerweise innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung zu rechnen.
2.9.
Unterrichtung
(38)
Die interessierten Parteien werden im Anschluss über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage das Urteil umgesetzt werden soll, und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1). Bezüglich der Grundverordnung in ihrer letzten konsolidierten Fassung siehe jetzt Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(3)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 267 vom 9.11.2007, S. 31).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 966/2010 der Kommission vom 27. Oktober 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 282 vom 28.10.2010, S. 29).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 52 vom 27.2.2016, S. 24).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(9)

Urteil vom 3. Juli 2019, Rechtssache C-644/17, Eurobolt, ECLI:EU:C:2019:555, Rn. 33.

(10)

Ebenda, Rn. 40.

(11)

Ebenda, Rn. 42.

(12)

Ebenda, Rn. 43.

(13)

Ebenda, Rn. 51.

(14)

Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Rechtssache C-256/16, Deichmann, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 73; siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2019, Rechtssache C-612/16, P&J Clark International, ECLI:EU:C:2019:508, Rn. 43.

(15)

Ebenda, Rn. 74; siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2019, Rechtssache C-612/16, P&J Clark International, ECLI:EU:C:2019:508, Rn. 43.

(16)

Urteil vom 3. Oktober 2000, Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques / Rat, ECLI:EU:C:2000:531, Rn. 80 bis 85.

(17)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(18)

Siehe in diesem Zusammenhang die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1).

(19)

Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Rechtssache C-256/16, Deichmann, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 44 bis 55.

(20)

Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(21)

Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited” gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Es ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(22)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(23)

Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.

(24)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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