Artikel 1 VO (EU) 2019/1379
(1) Auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes 87120030 und ex87120070 (TARIC-Codes 8712007091, 8712007092 und 8712007099) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Endgültiger Zoll | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Zhejiang Baoguilai Vehicle Co. Ltd | 19,2 % | B772 |
Oyama Technology (Jiangsu) Co., Ltd | 0 % | B773 |
Ideal (Dongguan) Bike Co., Ltd | 0 % | B774 |
Alle übrigen Unternehmen (außer Giant (China) Co. Ltd. — TARIC-Zusatzcode C329) |
48,5 % | B999 |
(3) Der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäß Absatz 2 wird hiermit ausgeweitet auf Einfuhren der gleichen Zweiräder und anderer Fahrräder, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka(1) und Tunesien versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex87120030 und ex87120070 (TARIC-Codes 8712003010 und 8712007091) eingereiht werden, mit Ausnahme derjenigen, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden:
Land | Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Indonesien |
|
B765 |
|
B766 | |
|
B767 | |
Sri Lanka |
|
B768 |
|
B769 | |
|
B770 | |
Tunesien |
|
B771 |
|
C206 |
(4) Der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäß Absatz 2 wird hiermit ausgeweitet auf Einfuhren der gleichen Zweiräder und anderer Fahrräder, die aus Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans und der Philippinen angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex87120030 und ex87120070 (TARIC-Codes 8712003020 und 8712007092) eingereiht werden, mit Ausnahme derjenigen, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden:
Land | Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Kambodscha | A and J (Cambodia) Co., Ltd, Special Economic Zone Tai Seng Bavet, Sangkar Bavet, Krong Baver, Ket Svay Rieng, Kambodscha | C035 |
Smart Tech (Cambodia) Co., Ltd, Tai Seng Bavet Special Economic Zone, National Road No. 1, Bavet City, Svay Rieng, Kambodscha | C036 | |
Speedtech Industrial Co., Ltd, Manhattan (Svay Rieng) Special Economic Zone, National Road No 1, Sangkat Bavet, Krong Bavet, Svay Rieng Province, Kambodscha | C037 | |
Bestway Industrial Co., Manhattan (Svay Rieng) Special Economic Zone, National Road No 1, Sangkat Bavet, Krong Bavet, Svay Rieng Province, Kambodscha | C037 | |
Philippinen | Procycle Industrial Inc., Hong Chang Compound, Brgy. Lantic, Carmona, Cavite, Philippinen | C038 |
(4a) Die Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates wird aufrechterhalten.
Der endgültige Antidumpingzoll nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ist der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für „alle übrigen Unternehmen” festgelegte Antidumpingzoll.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
(6) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze oder der Befreiungen für die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Fahrräder von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.”
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
einschließlich City Cycle Industries — TARIC-Zusatzcode B131 (Durchführungsverordnung (EU) 2018/28 der Kommission vom 9. Januar 2018 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse von Sri Lanka angemeldet oder nicht, durch City Cycle Industries (ABl. L 5 vom 10.1.2018, S. 27)).
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