Artikel 9 VO (EU) 2019/138

Übergangsmaßnahme

Monensin-Natrium, Narasin, Endo-1,4-beta-mannanase und Diclazuril, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den vor diesem Datum geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

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