Artikel 1 VO (EU) 2019/1383

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

(1) Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin ist gemäß den Anforderungen in Anhang I (Teil-M) sicherzustellen mit Ausnahme der Luftfahrzeuge, die in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführt sind und für die die Anforderungen von Anhang Vb (Teil-ML) gelten.

(2) Die Anforderungen von Anhang Vb (Teil-ML) gelten für folgende Luftfahrzeuge, bei denen es sich um andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge handelt:

a)
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2730 kg oder darunter,
b)
Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder darunter, die für höchstens vier Insassen zugelassen sind,
c)
sonstige ELA2-Luftfahrzeuge.

Sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Luftfahrzeuge im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen, gelten die Anforderungen von Anhang I (Teil-M).

(3) Damit sie in das Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen werden können, müssen die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Luftfahrzeuge alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)
Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm für diese Luftfahrzeuge wurde von der zuständigen Behörde nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302 genehmigt.
b)
Die Instandhaltung wurde entsprechend dem in Buchstabe a genannten Instandhaltungsprogramm fristgerecht durchgeführt und nach Anhang II (Teil-145) Punkte 145.A.48 und 145.A.50 bescheinigt.
c)
Es wurde eine Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt und eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 ausgestellt.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen, für die eine Fluggenehmigung erteilt wurde, auf der Grundlage der spezifischen Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherzustellen, die in der nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(*) erteilten Fluggenehmigung festgelegt wurden.

(5) Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramme für die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeuge, die den in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302 genannten Anforderungen genügen, die bereits vor dem 24. September 2019 galten, gelten entsprechend den Absätzen 1 und 2 als mit den Anforderungen von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.302 in Einklang stehend.

(6) Betreiber haben die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin gemäß den Anforderungen von Anhang Va (Teil-T) sicherzustellen.

(7) Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg oder darunter, die mit mehreren Turboprop-Triebwerken ausgestattet sind, ist nach den Anforderungen zu gewährleisten, die für andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge gelten und die festgelegt sind in Anhang I (Teil-M) Punkte M.A.201, M.A.301, M.A.302, M.A.601 und M.A.803, Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.30, Anhang III (Teil-66) Anlagen V und VI Punkte 66.A.5, 66.A.30 und 66.A.70, Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.A.315 und Anhang Vd (Teil-CAO) Anlage 1 Punkt CAO.A.010 insoweit als sie für andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge gelten.

2.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Genehmigungen für an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligte Organisationen

(1) An der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin, einschließlich ihrer Instandhaltung, beteiligten Organisationen wird von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Genehmigung auf der Grundlage der für die jeweilige Organisation geltenden Anforderungen von Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) erteilt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Organisationen, sofern sie dies beantragen, bis zum 24. September 2020 von der zuständigen Behörde Genehmigungen auf der Grundlage der Anforderungen von Anhang I (Teil-M) Unterabschnitte F und G erteilt werden. Diese Genehmigungen gelten bis zum 24. September 2021.

(3) Instandhaltungsgenehmigungen, die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(**) in Anhang II genannten Zertifizierungsspezifikation JAR-145 erteilt oder anerkannt wurden und vor dem 29. November 2003 gültig waren, gelten als nach den Anforderungen von Anhang II (Teil-145) dieser Verordnung erteilt.

(4) Organisationen, die über eine gültige Genehmigung verfügen, die nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder G oder nach Anhang II (Teil-145) erteilt wurde, wird auf ihren Antrag hin von der zuständigen Behörde das Formblatt 3-CAO entsprechend Anhang Vd (Teil-CAO) Anlage 1 ausgestellt.

Die mit der auf der Grundlage von Anhang Vd (Teil-CAO) erteilten Genehmigung verbundenen Rechte gelten als dieselben Rechte, die mit der Genehmigung verbunden sind, die nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder G oder nach Anhang II (Teil-145) erteilt wurden. Diese Rechte dürfen jedoch nicht über die Rechte einer Organisation nach Anhang Vd (Teil-CAO) Abschnitt A hinausgehen.

Die Organisation kann etwaige Verstöße gegen Anhang Vd (Teil-CAO) bis zum 24. September 2021 beheben. Werden die Verstöße bis zu diesem Zeitpunkt nicht behoben, wird die Genehmigung widerrufen.

Solange die Organisation Anhang Vd (Teil-CAO) genügt oder bis zum 24. September 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, ist sie nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder G oder gegebenenfalls nach Anhang II (Teil-145) zu genehmigen und zu beaufsichtigen.

(5) Genehmigungen von Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G erteilt wurden und gültig sind, gelten als nach Anhang Vc (Teil-CAMO) erteilt.

Die Organisation kann etwaige Verstöße gegen Anhang Vc (Teil-CAMO) bis zum 24. September 2021 beheben.

Behebt die Organisation die Verstöße bis zu diesem Zeitpunkt, stellt die zuständige Behörde ein neues Formblatt 14 aus, mit dem sie die Genehmigung nach Anhang Vc (Teil-CAMO) bescheinigt. Werden die Verstöße bis zu diesem Zeitpunkt nicht behoben, wird die Genehmigung widerrufen.

Solange die Organisation Anhang Vc (Teil-CAMO) genügt oder bis zum 24. September 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, ist sie nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G zu genehmigen und zu beaufsichtigen.

(6) Vor dem 28. Oktober 2008 von einem Instandhaltungsbetrieb, der nach den einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb niedergelassen ist, genehmigt wurde, ausgestellte Freigabebescheinigungen für andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, sowie für Komponenten für den Einbau in diese Luftfahrzeuge, gelten als nach Anhang I (Teil-M) Punkte M.A.801 und M.A.802 sowie nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.50 ausgestellt.

3.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Freigabeberechtigtes Personal muss den Qualifikationsanforderungen nach Anhang III (Teil-66) genügen, ausgenommen den Anforderungen in Anhang I (Teil-M) Punkte M.A.606(h), M.A.607(b), M.A.801(d) und M.A.803, Anhang Vb (Teil-ML) Punkte ML.A.801(c) und ML.A.803, Anhang Vd (Teil-CAO) Punkte CAO.A.035(d) und CAO.A.040(b) sowie Anhang II (Teil-145) Anlage IV Punkt 145.A.30(j).

4.
Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

Artikel 7a Zuständige Behörden

(1) Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Stellen als zuständige Behörde, stattet sie mit den notwendigen Befugnissen aus und weist ihnen die Zuständigkeit für die Zulassung von und die Aufsicht über die dieser Verordnung unterliegenden Personen und Organisationen zu, müssen die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

a)
Die Kompetenzbereiche jeder zuständigen Behörde sind im Hinblick auf die Zuständigkeiten und die geografischen Grenzen klar definiert.
b)
Zwischen diesen Behörden hat eine Koordinierung zur Sicherstellung einer wirksamen Zulassung von und Aufsicht über alle(n) Personen und Organisationen, die dieser Verordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unterliegen, zu erfolgen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal ihrer zuständigen Behörden keine Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben wahrnimmt, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies direkt oder indirekt, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen, zu einem Interessenkonflikt führen könnte.

(3) Sofern dies für die Wahrnehmung der Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, müssen die zuständigen Behörden mit folgenden Befugnissen ausgestattet sein:

a)
Überprüfung der Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der Zulassungs- und/oder Aufsichtsaufgaben von Belang ist;
b)
Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material;
c)
Anforderung mündlicher Erläuterungen durch das Personal dieser Organisationen;
d)
Zugang zu den einschlägigen Räumlichkeiten, Einsatzorten oder Transportmitteln, die Eigentum dieser Personen sind oder von diesen genutzt werden;
e)
Durchführung von Audits, Untersuchungen, Bewertungen, Inspektionen, auch von unangekündigten Inspektionen bei diesen Organisationen;
f)
je nach Sachlage Ergreifen oder Einleiten von Durchsetzungsmaßnahmen.

(4) Die in Absatz 3 genannten Befugnisse werden unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats ausgeübt.

5.
Artikel 9 wird gestrichen.
6.
Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert;
7.
Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert;
8.
Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert;
9.
Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert;
10.
Anhang Va wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert;
11.
der Wortlaut in Anhang VI dieser Verordnung wird als Anhang Vb eingefügt;
12.
der Wortlaut in Anhang VII dieser Verordnung wird als Anhang Vc eingefügt;
13.
der Wortlaut in Anhang VIII dieser Verordnung wird als Anhang Vd eingefügt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(**)

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

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