ANHANG II VO (EU) 2019/139

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

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Beauveria bassiana Stamm IMI389521

Zugangsnummer in der CABI Genetic Resource Collection: IMI389521

Entfällt Höchstgehalt an Beauvericin: 0,09 mg/kg 19. Februar 2019 19. Februar 2029

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm IMI389521 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Lagerstabilität der Formulierung(en) mit B. bassiana Stamm IMI389521 einschließlich des Gehalts an dem Metaboliten Beauvericin nach der Lagerung;

den Gehalt an dem unter den Anwendungsbedingungen produzierten Metaboliten Beauvericin;

das Risiko, das Beauvericin in infizierten Insekten im gelagerten Korn darstellt. Es sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass solche Produkte nicht in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangen, wobei die natürliche Grundkonzentration von Beauvericin in Getreidekörnern zu berücksichtigen ist;

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass B. bassiana Stamm IMI389521 wie jeder Mikroorganismus als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(*) genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(*)

https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf.

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