Präambel VO (EU) 2019/1391

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1218/1999 der Kommission(2) wurde ein Gartenpavillon (Abmessungen: 3 × 3 m), bestehend aus einem Dach aus dickem Gewebe (100 % Baumwolle), in den KN-Code 63069100 als „andere Campingausrüstung” eingereiht, da die Konstruktion an allen vier Seiten offen ist. Die Ware wird mit Metallstützen und Spannvorrichtungen zur Befestigung am Boden gestellt. Da sich der KN-Code für diese Warenkategorie aufgrund von Änderungen der Codes des Harmonisierten Systems und der Kombinierten Nomenklatur geändert hat, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1218/1999 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013(3) geändert, um den neuen KN-Code 63069000 anzugeben. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2013(4) reihte die Kommission eine Ware, die den wesentlichen Charakter eines Pavillondaches aufweist, aber ohne Rahmen, Stangen oder Zubehör aufgemacht ist, in den KN-Code 63069000 als „andere Campingausrüstung” ein, da die Ware keine Seiten oder Wände hat, die das Bilden eines geschlossenen Raums ermöglichen.
(2)
Auf seiner 62. Sitzung vom September 2018 genehmigte der Ausschuss für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation (WZO) den Einreihungsavis 6306.22 Nr. 1, mit dem eine Ware mit der Bezeichnung „temporary gazebo” (Pavillion) (Abmessungen: etwa 3 m × 3 m × 2,50 m), bestehend aus einem Stahlrohrrahmen mit Verbindungsstücken und Kunststofffüßen sowie einer Bedachung mit Verkleidungen für die vier Eckpfosten, eingereiht wurde. Der Pavillion ist an allen vier Seiten offen und nicht fest im Boden verankert. Er wurde in die HS-Unterposition 6306 22 eingereiht, die dem KN-Code 63062200 entspricht.
(3)
Da die Ware identische oder sehr ähnlichen Merkmale aufweist wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1218/1999 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2013 beschriebenen Waren, steht die zolltarifliche Einreihung der Waren im Anhang der genannten Verordnungen nicht mit dem HS-Einreihungsavis 6306.22 Nr. 1 der WZO im Einklang.
(4)
Die Union ist durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates(5) Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System (auch Harmonisiertes System oder HS genannt) zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (bekannt als WZO) ausgearbeitet wurde. Die vom Ausschuss für das Harmonisierte System herausgegebenen Einreihungsavise stellen grundsätzlich Leitlinien für zolltarifliche Maßnahmen der Union dar.
(5)
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auf internationaler Ebene und in Anbetracht dessen, dass der Beschluss des Ausschusses für das Harmonisierte System mit dem Wortlaut der HS-Unterposition 6306 22 im Einklang steht, sollte die Union den HS-Einreihungsavis 6306.22 Nr. 1 der WZO anwenden.
(6)
Die Rechtsgrundlage und das Annahmeverfahren für die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1218/1999 und die Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2013 sind dieselben. Daher ist es angezeigt, für diese Zwecke einen einzigen Rechtsakt zu erlassen.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 1218/1999 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2013 sollte daher aufgehoben werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1218/1999 der Kommission vom 14. Juni 1999 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 9).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 130 vom 15.5.2013, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2013 der Kommission vom 9. Juli 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 193 vom 16.7.2013, S. 2).

(5)

Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).

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