Artikel 1 VO (EU) 2019/1394

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 55 wird wie folgt geändert:

(a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kommission macht die in Absatz 1 genannten Daten, die von den Zollbehörden übermittelt werden, nur in aggregierter Form zugänglich.;

(b)
folgende Absätze werden eingefügt:

(3a) Die Kommission gewährt gemäß Artikel 56 Absatz 2 befugten Nutzern nur Zugang zu den nicht aggregierten Daten, welche von den Zollbehörden jenes Mitgliedstaats übermittelt wurden, der den Zugang zu diesen beantragt hat, sowie auf Unionsebene aggregierten Daten.

(3b) Abweichend von Absatz 3a gewährt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang zu den nicht aggregierten Daten, wenn in einem Rechtsakt der Union ein solcher Zugang vorgesehen ist.;

(c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Abweichend von Absatz 1 enthält Anhang 21-02 bis zur Inbetriebnahme der aktualisierten nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 die Liste der Daten, die die Kommission für Zwecke der Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anfordern kann.

Abweichend von Absatz 1 enthält Anhang 21-02 bis zur Inbetriebnahme der aktualisierten nationalen Ausfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 die Liste der Daten, die die Kommission für Zwecke der Überwachung der Ausfuhr anfordern kann..

(2)
Artikel 187 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Werden Waren, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n sowie Absätze 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind, in das Zollgebiet der Union verbracht, wird bei Gestellung der Waren, soweit verfügbar anhand der diese Waren betreffenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung, eine Risikoanalyse vorgenommen..

(3)
In Artikel 214 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann durch ein anderes sachdienliches Formblatt oder Dokument, bei dem es sich nicht um den Ausdruck eines Fischereilogbuchs handelt, ausgestellt werden, einschließlich eines Verweises auf das Fischereilogbuch..

(4)
In Artikel 234 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Hat die für die Überwachung zuständige Zollstelle im Einklang mit Artikel 182 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Zollkodex verlangt, dass Waren gestellt werden, weil die Zollbehörden ein neues schwerwiegendes finanzielles Risiko oder andere besondere Umstände im Zusammenhang mit der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit der Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren festgestellt haben, so teilt die für die Überwachung zuständige Zollstelle dem Inhaber einer solchen Bewilligung Folgendes mit:

a)
den genauen Zeitraum, in dem die unter diese Umstände fallenden Waren dem Zoll gestellt werden müssen;
b)
die Verpflichtung, das Datum der Gestellungsmitteilung in die Aufzeichnungen einzutragen; und
c)
die Verpflichtung, Absatz 1 Buchstaben b bis e und g nachzukommen.

In diesen Fällen erfolgt die Überlassung der Waren gemäß Artikel 194 des Zollkodex..

(5)
In Artikel 302 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

c)
die Waren auf dem Seeweg befördert werden und in dem gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex als Zollanmeldung verwendeten elektronischen Beförderungsdokument zur Überführung von Waren in den Unionsversand ein Verweis auf das Konnossement enthalten ist..

(6)
In Artikel 311 werden folgende Absätze angefügt:

(3) Erhält die an einem Versandverfahren beteiligte Zollbehörde eines Mitgliedstaats vor Ablauf der Frist nach Artikel 77 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 den Nachweis, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Zollschuld entstehen ließ, in ihrem Gebiet liegt, sollte diese Behörde der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats unverzüglich und in jedem Fall innerhalb dieser Frist ein hinreichend begründetes Ersuchen auf Übertragung der Zuständigkeit für die Einleitung der Erhebung an die ersuchende Zollbehörde übermitteln.

(4) Die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats bestätigt den Eingang des Ersuchens gemäß Absatz 3 und teilt der ersuchenden Zollbehörde innerhalb von 28 Tagen nach Absenden des Ersuchens mit, ob sie dem Ersuchen nachkommen und der ersuchenden Behörde die Zuständigkeit für die Einleitung der Erhebung übertragen wird..

(7)
Artikel 324 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Lieferung von Hauptveredelungserzeugnissen, für die der Erga-omnes-Einfuhrzollsatz mit „frei” angegeben ist oder für die eine Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1, oder eine gleichwertige Bescheinigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2018/581(*) des Rates ausgestellt wurde;

(8)
Artikel 329 wird wie folgt geändert:

(a)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Werden die Waren zur Beförderung an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union in einem Seehafen auf ein nicht im Linienverkehr gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingesetztes Schiff verladen, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff verladen werden.

(4) Findet Absatz 3 keine Anwendung, und werden die Waren zur Beförderung auf dem See- oder Luftweg an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union ohne anschließende Umladung auf ein Schiff oder in ein Luftfahrzeug verladen, so ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff oder in das Luftfahrzeug verladen werden.;

(b)
folgender Absatz wird eingefügt:

(7a) Spätestens ab der Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems (AES) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 gelten die Absätze 6 und 7 nicht für Fälle, in denen Unionswaren, die unter eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG genannten Kategorien fallen, ausgeführt werden.

Spätestens ab der Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems (AES) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 gilt Absatz 7 nicht für Fälle, in denen Nicht-Unionswaren wiederausgeführt werden..

(9)
Artikel 332 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 besteht nicht, wenn diese Angaben den Zollbehörden über bestehende Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme zur Verfügung stehen oder in den Fällen nach Artikel 329 Absatz 7.” .

(10)
Artikel 333 wird wie folgt geändert:

(a)
Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

(4) Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle befördert, und verlassen sie anschließend aufgrund unvorhergesehener Umstände das Zollgebiet der Union als mehrere Sendungen, so unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren erst, wenn alle Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(5) Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle befördert, und verlassen sie anschließend aufgrund unvorhergesehener Umstände das Zollgebiet der Union über mehr als eine Ausgangszollstelle, so kann jede der in Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex genannten Personen bei der Ausgangszollstelle, bei der die Waren zuerst gestellt wurden, beantragen, die andere(n) Ausganszollstelle(n) darüber zu unterrichten, von wo ein Teil der Waren das Zollgebiet der Union verlassen wird. Jede Ausgangszollstelle überwacht den tatsächlichen Ausgang der Waren, die das Zollgebiet der Union über diese Zollstelle verlassen. Die nachfolgende Ausgangszollstelle bzw. die nachfolgenden Ausgangszollstellen unterrichtet bzw. unterrichten die erste Ausgangszollstelle über die Waren, die das Zollgebiet der Union über diese Zollstellen verlassen haben. Die erste Ausgangszollstelle und die nachfolgende(n) Ausgangszollstelle(n) tauschen diese Informationen einvernehmlich aus, ohne hierfür das Automatisierte Ausfuhrsystem gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 zu nutzen. Die erste Ausgangszollstelle macht der Ausfuhrzollstelle Mitteilung, wenn die gesamten Ware das Zollgebiet der Union verlassen haben.;

(b)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c ist bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 die Frist, in der die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren unterrichten muss, in den in Artikel 329 Abätze 5 und 6 genannten Fällen der erste Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren in das Versandverfahren übergeführt wurden oder die Waren das Zollgebiet der Union verlassen oder das Versandverfahren erledigt wird.;

(c)
die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.

(11)
Artikel 340 wird wie folgt geändert:

(a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Bewirkt in den in Artikel 329 Absätze 5, 6 und 7 genannten Fällen eine Änderung des Beförderungsvertrags, dass ein Beförderungsvorgang, der außerhalb des Zollgebiets der Union hätte enden sollen, innerhalb dieses Gebiets beendet wird, so unterrichten die betreffenden Unternehmen oder Behörden die Ausgangszollstelle über diese Änderung und dürfen den geänderten Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung dieser Zollstelle erfüllen.;

(b)
folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Spätestens ab der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 unterrichtet die Ausgangszollstelle in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen die Ausfuhrzollstelle, dass die Waren das Zollgebiet nicht verlassen haben..

(12)
Anhang A wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
(13)
Anhang B wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
(14)
In Anhang 21-01 wird nach der Zeile für die D.E. laufende Nummer 3/39 folgende Zeile eingefügt:

3/40 Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/40

(15)
In Anhang 21-02 werden nach der Zeile für die D.E. laufende Nummer 1/10 folgende Zeilen eingefügt:

3/40 Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/40 44 — an ..40
4/4 Abgabenberechnung — Bemessungsgrundlage(**) wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/4 47 – an ..6 + n ..16,6

(16)
In Anhang 23-01 wird in der Tabelle in der ersten Spalte die Zeile „Zone P” wie folgt geändert:

(a)
der Wortlaut „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien” wird gelöscht;
(b)
zwischen den Worten „Montenegro” und „Norwegen” wird das Wort „Nordmazedonien” eingefügt.

(17)
In Anhang 32-01 wird in Absatz 1 der Wortlaut „der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien” durch den Wortlaut „der Republik Nordmazedonien” ersetzt.
(18)
In Anhang 32-02 wird in Absatz 1 der Wortlaut „der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien” durch den Wortlaut „der Republik Nordmazedonien” ersetzt.
(19)
In Anhang 32-03 wird in Absatz 1 der Wortlaut „der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien” durch den Wortlaut „der Republik Nordmazedonien” ersetzt.
(20)
Anhang 72-04 Teil II wird wie folgt geändert:

(a)
In Kapitel VI wird in Feld 7 das Wort „Mazedonien” durch „Nordmazedonien” ersetzt;
(b)
In Kapitel VII wird in Feld 6 das Wort „Mazedonien” durch „Nordmazedonien” ersetzt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (ABl. L 98 vom 18.4.2018, S. 1)..

(**)

Wenn der für (Abgabenberechnung – Art der Abgabe) verwendete EU-Code B00 ist..

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