ANHANG II VO (EU) 2019/1394

Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

(1)
In Titel I wird die Tabelle „Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen” wie folgt geändert:

(a)
Zeile 2/1 „Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere” wird wie folgt geändert:

(1)
Die Spalte „D.E. Format (Art/Länge)” erhält folgende Fassung:

Art des Vorpapiers: an..3 +

Zeichen des Vorpapiers: an..35 +

Positionsnummer: n..5 +

Art der Packstücke: an..2.

Anzahl Packstücke: n..8.

Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4 +

Menge: n..16,6;

(2)
in der Spalte „Anmerkungen” wird folgender Wortlaut angefügt:

Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.

Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.

(b)
In Zeile 2/2 „Zusätzliche Informationen” wird in der Spalte „Kardinalität Ebene der Kopfzeile” folgender Wortlaut eingefügt:

„99x” ;

(c)
Zeile 2/3 „Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise” wird wie folgt geändert:

(1)
Die Spalte „D.E. Format (Art/Länge)” erhält folgende Fassung:

Art des Dokuments (EU-Codes): a1+ an3 + (falls zutreffend)

Dokumentenkennung: an..35.

ODER

Art des Dokuments (Ländercodes): n1+ an3 + (falls zutreffend)

Dokumentenkennung: an..35.

+ (falls zutreffend) Name der ausstellenden Behörde: an..70 +

Gültigkeitsdauer: n8 (JJJJMMTT) +

Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4 +

Menge: n..16,6 +

Währungscode: a3 +

Betrag: n..16,2;

(2)
in der Spalte „Anmerkungen” wird folgender Wortlaut eingefügt:

Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.

Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.

Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.;

(3)
die Spalte „Kardinalität Ebene der Kopfzeile” erhält folgende Fassung:

„99x” ;

(d)
zwischen den Zeilen 3/44 und 4/1 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

3/45 Kennnummer des Sicherheitsleistenden an..17. N 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers” festgelegten Struktur.
3/46 Kennnummer der Person, die die Abgabe entrichtet an..17 N 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers” festgelegten Struktur.;

(e)
in Zeile 4/18 wird in der Spalte „D.E Bezeichnung” die Angabe „Postwert” durch die Angabe „Wert” ersetzt;
(f)
in Zeile 4/19 wird in der Spalte „D.E Bezeichnung” die Angabe „Postgebühren” durch die Angabe „Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort” ersetzt;
(g)
zwischen den Zeilen 5/30 und 6/1 wird die folgende Zeile eingefügt:

5/31 Datum der Annahme n8 (JJJJMMTT) N 1x 1x;

(h)
Zeile 6/19 „Art der Waren” wird wie folgt geändert:

(1)
Die Spalte „D.E. Format (Art/Länge)” erhält folgende Fassung:

„an..3” ;

(2)
die Spalte „Anmerkungen” erhält folgende Fassung:

„UPU-Codeliste Nr. 130 ist zu verwenden” ;

(i)
in Zeile 7/13 erhält die Spalte „D.E. Bezeichnung” folgende Fassung: „Art des Bereitstellers der Container” ;
(j)
Zeile 8/7 wird gestrichen.

(2)
In Titel II wird Abschnitt „2. CODES” wie folgt geändert:

(a)
Überschrift „1/3. Versandanmeldung/Art des Nachweises des zollrechtlichen Status” wird wie folgt geändert:

1)
unter der Unterüberschrift Im Zusammenhang mit dem Versand zu verwendende Codes wird folgender Wortlaut angefügt:

TIR
im TIR-Verfahren beförderte Waren;

2)
unter der Unterüberschrift Im Zusammenhang mit dem Manifest zu verwendende Codes wird folgender Wortlaut gestrichen:

N
Alle Waren, für die keine der in den Codes T2L und T2LF beschriebenen Situationen zutrifft;

(b)
Überschrift „1/10. Verfahren” , Unterüberschrift „Liste der Verfahren mit Codes” , wird wie folgt geändert:

1)
die Beschreibung des Codes 01 erhält folgende Fassung:

Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Beispiel: Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Frankreich zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanalinseln weiterbefördert werden.

2)
das Beispiel zu Code „10 Endgültige Ausfuhr” erhält folgende Fassung:

„Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Versendung von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt.” ;

Zwischen Zeile H6 und Zeile I1 wird folgende Zeile eingefügt:

H7 Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist 4000 ;

(c)
unter Überschrift „1/11. Zusätzliches Verfahren” wird unter der Unterüberschrift „Aktive Veredelung (AV) (Artikel 256 des Zollkodex)” die folgende Zeile angefügt:

Vernichtung von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung A10 ;

(d)
unter Überschrift „1/11. Zusätzliches Verfahren” wird die Unterüberschrift Zollbefreiungen (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (1) wie folgt geändert:

(1)
In der Zeile für den Code C01 erhält die erste Spalte folgende Fassung:

„Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegen” ;

(2)
in der Zeile für den Code C43 erhält die erste Spalte folgende Fassung:

„Übersiedlungsgut, das durch eine natürliche Person, die beabsichtigt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union zu begründen, zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung)” ;

(3)
in der Zeile für den Code C60 erhält die erste Spalte folgende Fassung:

„Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)” ;

(4)
in der Zeile für den Code C61 erhält die erste Spalte folgende Fassung:

„Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)” ;

(5)
in der Zeile für den Code C40 erhält die erste Spalte folgende Fassung:

„Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer” ;

(e)
unter Überschrift „1/11. Zusätzliches Verfahren” wird die Unterüberschrift „Vorübergehende Verwendung” wie folgt geändert:

(1)
in der Zeile für den Code D01 erhält die erste Spalte folgende Fassung:

„Paletten (einschließlich Palettenersatzteile, -zubehör und -ausrüstung)” ;

(2)
in der Zeile für den Code D02 erhält die erste Spalte folgende Fassung:

„Container (einschließlich Containerersatzteile, -zubehör und -ausrüstung)” ;

(3)
in der Zeile für den Code D19 erhält die erste Spalte folgende Fassung:

„Waren, die gemäß Kaufvertrag einem Erprobungsvorbehalt unterliegen” ;

(4)
in der Zeile für den Code D26 erhält die erste Spalte folgende Fassung:

„Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden” ;

(5)
in der Zeile für den Code D51 erhält die erste Spalte folgende Fassung:

„Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben” ;

(f)
unter Überschrift „1/11. Zusätzliches Verfahren” wird der Abschnitt „Einfuhr” unter der Unterüberschrift „Sonstige” wie folgt geändert:

(1)
in der Zeile für den Code F03 wird die Angabe „Artikel 158 Absatz 2” durch die Angabe „Artikel 158 Absatz 3” ersetzt“;
(2)
die Zeilen für die Codes F31 bis F34 werden gestrichen;
(3)
nach der Zeile für Code F47 werden folgende Zeilen eingefügt:

Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG F48
Einfuhr gemäß der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG F49 ;

(g)
unter Überschrift „2/2. Zusätzliche Informationen” erhält Unterüberschrift „Zusätzliche Informationen – Code XXXXX” folgende Fassung:

1)
in der Tabelle erhält die Zeile für den Code 00500 unter der Überschrift Kategorie „allgemein” — Code 0xxxx folgende Fassung:

Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Anmelder ist zugleich Einführer „Einführer” 00500 ;

2)
in der Tabelle werden unter der Überschrift Kategorie „allgemein” — Code 0xxxx folgende Zeilen angefügt:

Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der aktiven Veredelung „AV” und einschlägige „Bewilligungs- oder INF-Nummer…” 00700
Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen) „AV HPM” 00800
Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der vorübergehenden Verwendung „VV” und einschlägige Bewilligungsnummer 00900 ;

3)
in der Tabelle unter der Überschrift „Einfuhr: Code 1xxxx” werden die Zeilen für die Codes 10200, 10300 und 10500 gestrichen;
4)
die Zeilen für die Codes 20100 und 20200 erhalten die folgende Fassung:

Artikel 18 des „gemeinsamen Versandverfahrens” (*) Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union 20100
Artikel 18 des „gemeinsamen Versandverfahrens” (*) Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union 20200 ;

5)
in der Tabelle unter der Überschrift „Ausfuhr: Code 3xxxx” wird in der letzten Spalte der zweiten Zeile die Zahl 30400 durch die Zahl 30700 ersetzt;

(h)
unter Überschrift „3/40. Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise” unter der Unterüberschrift „1. Funktionscode” in der Zeile für den Funktionscode FR2 erhält der Wortlaut in der dritten Spalte ( „Beschreibung” ) die folgende Fassung:

„Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG” ;

(i)
unter Überschrift „3/40. Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise” werden unter der Unterüberschrift „1. Funktionscode” die folgenden Zeilen angefügt:

FR5 Verkäufer (einzige Anlaufstelle bei der Einfuhr – IOSS) Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nutzt, und Inhaber der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369q dieser Verordnung.
FR7 Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner MwSt-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder Steuerschuldners in Fällen, in denen die Entrichtung der MwSt nach Artikel 211 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeschoben wird.;

(j)
Unter Überschrift „4/17. Präferenz” , erhält die Zeile für Code 19 folgende Fassung:

„Zeitweilige Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführter Waren” ;

(k)
Überschrift „7/13. Art des Bereitstellers der Beförderungsausrüstung” wird ersetzt durch „7/13. Art des Bereitstellers der Container” ;
(l)
unter der Überschrift „8/2. Art der Sicherheitsleistung” wird in der zweiten Spalte ( „Code” ) der siebten Zeile „7” durch „I” ersetzt.

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