Artikel 1 VO (EU) 2019/147
Genehmigung des Wirkstoffs
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Beauveria bassiana Stamm PPRI 5339 wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.