Präambel VO (EU) 2019/149

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1108 der Kommission(2) wurde Essig als Grundstoff für die Anwendung als Fungizid und Bakterizid genehmigt und in Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(3) aufgenommen.
(2)
Im November 2016 beantragte Charbonneaux-Brabant SA bei der Kommission die Ausweitung der Anwendungszwecke von Essig auf die Anwendung als Herbizid gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
(3)
Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) um wissenschaftliche Unterstützung. Am 4. August 2017 legte die Behörde der Kommission einen technischen Bericht über die Ausweitung der Anwendungszwecke von Essig auf die Anwendung als Herbizid im Pflanzenschutz(4) vor. Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 23. Oktober 2018 den Überprüfungsbericht und am 12. Dezember 2018 den Entwurf dieser Verordnung vor.
(4)
Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Essig grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen dürfte, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht beschriebenen Anwendung als Herbizid. Daher sollte die Anwendung von Essig als Herbizid erlaubt werden. Da nun ein neuer Anwendungszweck von Essig genehmigt wird, ist es vertretbar, auch andere mögliche Anwendungen von Essig zu erlauben, die in der jüngsten Fassung des Überprüfungsberichts zu Essig erwähnt werden. Die derzeitige Beschränkung auf Anwendungen als Fungizid und Bakterizid sollte daher aufgehoben werden.
(5)
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Anwendungsbedingungen zu beachten.
(6)
Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 2015/1108 und (EU) Nr. 540/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1108 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Essig gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 75).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(4)

EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017. Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for vinegar for extension of use in plant protection as a herbicide. EFSA supporting publication 2017: EN — 1281. 42 S. doi:10.2903/sp.efsa.20 17.EN — 1281.

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