Präambel VO (EU) 2019/150

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission(2) wurde das Vereinigte Königreich als berichterstattender Mitgliedstaat mit der Überprüfung bestimmter in Pflanzenschutzmitteln enthaltener Wirkstoffe betraut.
(2)
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht, d. h. ab dem 30. März 2019, gelten die Verträge nicht mehr für das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(3)
Das zwischen den Unterhändlern vereinbarte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich auch über den Tag hinaus erlauben, ab dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar sind. Falls das genannte Abkommen in Kraft tritt, werden die Rechtsvorschriften der Union im Pflanzenschutzmittelbereich während des Übergangszeitraums im Einklang mit diesem Abkommen auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich angewendet, und nach Ablauf dieses Zeitraums werden sie nicht mehr anwendbar sein. Gemäß dem genannten Abkommen darf das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums weder auf der Ebene der Union noch auf der Ebene von Mitgliedstaaten, die gemeinsam handeln, wie es unter anderem in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ist, als federführende Stelle für Risikobewertungen, Untersuchungen, Genehmigungen oder Zulassungen fungieren.
(4)
Die Überprüfung der Wirkstoffe, für die das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat ist und für die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ihre Schlussfolgerung voraussichtlich nicht vor dem 29. März 2019 vorlegen wird, sollte daher auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden. Bei den betroffenen Wirkstoffen handelt es sich um Deltamethrin, Diflufenican, Epoxiconazol, Fluoxastrobin, Prothioconazol und Tebuconazol.
(5)
Bei der genannten Übertragung sollten die Zuständigkeiten und die Arbeitslast gleichmäßig auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.
(6)
Da die Überprüfung der betroffenen Wirkstoffe bereits weit vorangeschritten ist und der Arbeitsaufwand als gering eingeschätzt wird, sollte kein mitberichterstattender Mitgliedstaat für die genannte Überprüfung benannt werden.
(7)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 30. März 2019 gelten.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 5).

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