ANHANG II VO (EU) 2019/151
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird der Eintrag Nr. 98 zu Gliocladium catenulatum Stamm: J1446 gestrichen.
- 2.
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In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:
15 Clonostachys rosea Stamm: J1446
Zugangsnummer in der Kulturensammlung „Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen” (DSMZ): DSM 9212
Entfällt. Entfällt.
Gliotoxin-Gehalt: max. 50 μg/kg in der technischen MCPA.
1. April 2019 31. März 2034 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Clonostachys rosea Stamm: J1446 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
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die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung in Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der vollständigen Charakterisierung potenziell bedenklicher Metaboliten;
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den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen;
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Studien oder aus wissenschaftlicher Literatur stammende Informationen, die in jüngster Zeit im Zusammenhang mit der antimykotischen Empfindlichkeit von Clonostachys rosea Stamm: J1446 bereitgestellt wurden.
Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(*) genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Fußnote(n):
- (*)
https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf
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