Präambel VO (EU) 2019/157

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission(2), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/698(3), enthält in Anhang II eine Liste der Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die am 3. Februar 2017 Gegenstand des Prüfprogramms für Biozidprodukte enthaltene alte Wirkstoffe waren.
(2)
Die Identitäten bestimmter in Anhang II aufgeführter Wirkstoffe, die in situ erzeugt werden können, wurden gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 neu definiert, um die Angaben zu den derzeit im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aufgeführten Wirkstoffen und deren Ausgangsstoffen zu präzisieren.
(3)
Jede Person mit entsprechendem Interesse kann eine Kombination eines Wirkstoffs und seiner Ausgangsstoffe notifizieren, die noch nicht durch die neue Identität abgedeckt werden. Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b notifiziert wurden und für die die Europäische Chemikalienagentur festgestellt hat, dass sie im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 stehen, sollten gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung in Anhang II jener Verordnung aufgenommen werden.
(4)
Nach Eingang der Erklärungen gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 hat die Agentur eine Aufforderung veröffentlicht, um interessierten Personen die Möglichkeit zu geben, Notifizierungen für Wirkstoffe der Produktart 19 einzureichen, auf die die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission(4) vorgesehene Ausnahmeregelung für Lebens- und Futtermittel angewandt worden war. Die Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, die gemäß Artikel 16 Absatz 5 notifiziert wurden und für die die Agentur festgestellt hat, dass sie im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 stehen, sollten gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung in Anhang II jener Verordnung aufgenommen werden.
(5)
Es sollte festgelegt werden, welche zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als bewertende zuständige Behörden für die betreffenden Kombinationen von Wirkstoff und Produktart in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgenommen werden sollen.
(6)
Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für die nach dem 3. Februar 2017 ein Beschluss zur Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung erlassen wurde, sollten nicht mehr in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführt werden.
(7)
Um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte eine Liste der Kombinationen von Wirkstoff und Produktart vorgelegt werden, die am Tag des Erlasses der vorliegenden Verordnung Teil des Programms zur Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe sind.
(8)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/698 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

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