ANHANG II VO (EU) 2019/158
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird der Eintrag Nr. 96 zu Methoxyfenozid gestrichen.
- 2.
-
In Teil E wird folgender Eintrag angefügt:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Zulassung Befristung der Zulassung Sonderbestimmungen 11 Methoxyfenozid
CAS-Nr. 161050-58-4
CIPAC-Nr. 656
N-tert-Butyl-N′-(3-methoxy-o-toluoyl)-3,5-xylohydrazid ≥ 970 g/kg
Folgende Verunreinigungen dürfen folgende Werte im technischen Material nicht überschreiten:
Tert-butylhydrazin < 0,001 g/kg
RH-116267 < 2 g/kg
1. April 2019 31. März 2026 Nur Anwendungen in Gewächshäusern sind zulässig.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Methoxyfenozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
- —
-
den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
- —
-
das Risiko einer Anreicherung im Boden;
- —
-
den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arthropoden, Sediment- und Wasserorganismen.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:
- 1.
- eine vergleichende In-vitro-Metabolismusstudie zu Methoxyfenozid bis zum 1. April 2020;
- 2.
- die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird, binnen zwei Jahren nach der Annahme eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.
Im Einklang mit Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission(2) geänderten Fassung, übermittelt der Antragsteller ferner bis zum 1. Februar 2021 eine aktualisierte Bewertung der vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen, um das Nichtvorhandensein einer thyroiden endokrinen Wirkung zu bestätigen.
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
- (2)
Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).
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