Artikel 2 VO (EU) 2019/1582
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 16. April 2020 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, außer für Grapefruits, Orangen, Äpfel, Birnen, Mispeln, Bananen, Kartoffeln und Rinderleber.
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