Präambel VO (EU) 2019/1586

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 13. November 2017 die Verordnung (EU) 2017/2063 erlassen.
(2)
Die Hohe Vertreterin hat am 16. Juli 2019 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der festgestellt wird, dass die politische Krise und der wirtschaftliche Zusammenbruch in Venezuela die Bevölkerung weiterhin in hohem Maße belasten, wie die Flucht von vier Millionen Menschen aus Venezuela zeigt, und dass die Krise nach wie vor eine der Hauptursachen der Instabilität in der Region ist.
(3)
In der Erklärung wird hervorgehoben, dass der vor Kurzem veröffentlichte Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte (im Folgenden „Bericht” ) deutlich und detailliert das Ausmaß und die Schwere der Menschenrechtsverletzungen, die Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und den Abbau demokratischer Institutionen in Venezuela bestätigt. Ferner wird in der Erklärung darauf hingewiesen, dass der tragische Tod von Kapitän Acosta Arévalo im Gewahrsam der venezolanischen Sicherheitskräfte ein eindrückliches Beispiel für die anhaltende Verschlechterung der Menschenrechtslage ist.
(4)
Die Union hat die Ergebnisse des Berichts nachdrücklich unterstützt und das Regime aufgefordert, die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen unverzüglich zu beenden und mit dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte und bei allen Sonderverfahren der Vereinten Nationen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um die Umsetzung der Empfehlungen des Berichts sicherzustellen. Ferner hat die Union erklärt, dass sie bereit ist, mit der Vorbereitung gezielter Maßnahmen gegen diejenigen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu beginnen, die an Folter und anderen schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind.
(5)
Angesichts der von der Hohen Kommissarin berichteten anhaltend ernsten Lage in Venezuela und der Verantwortung für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, die von Teilen der venezolanischen Sicherheitskräfte und Nachrichtendienste zur Unterstützung des Regimes verübt werden, sollten sieben Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgenommen werden.
(6)
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.