Artikel 1 VO (EU) 2019/159

(1) Vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 wird hiermit für Einfuhren in die Union ein Zollkontingent für jede der 26 betroffenen Warenkategorien und für die einzelnen Zeiträume eröffnet, die in den Anhängen IV.1 und IV.2 angegeben sind (unter Verweis auf die diesbezüglich in Anhang I angegebenen KN-Codes).

(2) Für jede betroffene Warenkategorie wird, mit Ausnahme der Kategorien 7, 8, 17 und 25a, ein Teil jedes Zollkontingents den in Anhang IV genannten Ländern zugeteilt.

(3) Der verbleibende Teil jedes Zollkontingents sowie das Zollkontingent für die Warenkategorien 7, 8, 17 und 25a werden nach dem Windhundprinzip auf der Grundlage eines Zollkontingents, das in gleichen Teilen für jedes Quartal des Anwendungszeitraums festgelegt wird, zugeteilt.

(4) Die Ziehung aus den Kontingenten endet am zwanzigsten Werktag der Kommission nach dem Ende des Quartals. Am Ende jedes Quartals werden die ungenutzten Zollkontingentmengen für jede der betreffenden Warenkategorien automatisch auf das nächste Quartal übertragen, mit Ausnahme der Warenkategorien 1A, 2, 4A, 5, 6, 7, 14, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24 und 25B. Es wird kein ungenutzter Teil des Kontingents am Ende des letzten Quartals eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents übertragen.

(5) Ist das entsprechende Zollkontingent nach Absatz 2 für ein bestimmtes Land erschöpft, können in einigen Warenkategorien Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen. Diese Bestimmung gilt nur für das letzte Quartal eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents. In den Warenkategorien 1A, 2, 3B, 4A, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25B und 26 wird kein weiterer Zugang zu dem verbleibenden Teil des Zollkontingents gewährt. In den Warenkategorien 1B, 3A, 9, 10, 12, 27 und 28 wird nur Zugang zu einer bestimmten Menge im Rahmen des anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Zollkontingents gewährt. In der Warenkategorie 4B ist es keinem ausführenden Land erlaubt, allein mehr als 30 % der anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Menge des Restkontingents der einzelnen Maßnahmenjahre zu nutzen.

(6) Ist das entsprechende Zollkontingent erschöpft oder kommen Einfuhren von Warenkategorien nicht in den Genuss der entsprechenden Zollkontingente, wird für die Warenkategorien in Anhang IV.1 ein Zusatzzoll in Höhe von 25 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben.

(7) Für Länder, die im Rahmen des Restkontingents einführen, gilt eine Höchsteinfuhrmenge von 13 % für die Kategorien 1A und 2, von 15 % für die Kategorie 16, von 20 % für die Kategorien 6, 7 und 13, von 25 % für die Kategorien 4A, 5 und 14 sowie von 30 % für die Kategorien 3B, 20, 21, 25B und 26 je Land des zu Beginn des Quartals verfügbaren zollfreien Kontingents gemäß Anhang IV.1 dieser Verordnung. Darüber hinaus gilt für die Kategorie 17 für Länder, die im Rahmen des Restkontingents einführen, eine Höchsteinfuhrmenge von 40 % des am 1. August 2025 verfügbaren zollfreien Kontingents je Land. Die Höchsteinfuhrmenge gilt für Länder, die über kein länderspezifisches Kontingent verfügen, und für alle Quartale.

(8) Für den Zeitraum vom 1.8.2025 bis zum 30.9.2025 wird die am 1. August 2025 verfügbare für die Kategorie 17 verbleibende Menge des Kontingents auf der Grundlage der anteiligen Zahlen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung den jeweiligen Kontingenten zugeteilt.

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