Artikel 5 VO (EU) 2019/159
(1) Vorbehaltlich Absatz 2 unterliegen die Einfuhren der 26 in Anhang IV genannten Warenkategorien, die in einem der in Anhang III genannten Länder ihren Ursprung haben, nicht den in Artikel 1 festgelegten Maßnahmen.
(2) Für jede der in Anhang IV genannten 26 Warenkategorien gibt Anhang III.2 die Ursprungsländer an, für die die in Artikel 1 festgelegten Maßnahmen gelten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.