Artikel 5 VO (EU) 2019/159

(1) Vorbehaltlich Absatz 2 unterliegen die Einfuhren der 26 in Anhang IV genannten Warenkategorien, die in einem der in Anhang III genannten Länder ihren Ursprung haben, nicht den in Artikel 1 festgelegten Maßnahmen.

(2) Für jede der in Anhang IV genannten 26 Warenkategorien gibt Anhang III.2 die Ursprungsländer an, für die die in Artikel 1 festgelegten Maßnahmen gelten.

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