Artikel 7 VO (EU) 2019/159

Vorherige Überwachungsmaßnahmen, die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission(1) in Kraft sind, werden während der Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen in Artikel 1 für die Waren in Anhang IV ausgesetzt.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission vom 28. April 2016 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 37).

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