Artikel 9 VO (EU) 2019/159
Alle nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 in Bezug auf die in Anhang IV dieser Verordnung genannten Waren als Zusatzzoll gezahlten Beträge werden zu dem Satz laut Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 endgültig vereinnahmt.
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