ANHANG II VO (EU) 2019/1601
- 1.
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Anhang IA der Verordnung (EU) 2019/124 wird wie folgt geändert:
- (1)
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Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:
Art: Sardelle
Engraulis encrasicolus
Gebiet: 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1
(ANE/9/3411)
Spanien 4897 (1) Portugal 5343 (1) Union 10240 (1) TAC 10240 (1) Vorsorgliche TAC - (2)
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Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau im ICES-Untergebiet 4, in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und in dem Teil der ICES-Division 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-) Union 21236 Art: Kabeljau
Gadus morhua
Gebiet: 4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört
(COD/2A3AX4)
Belgien 870(2) Dänemark 4998 Deutschland 3169 Frankreich 1075 (2) Niederlande 2824 (2) Schweden 33 Vereinigtes Königreich 11464 (2) Union 24433 Norwegen 5004 (3) TAC 29437 Analytische TAC - (3)
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Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Bastardmakrele in der ICES-Division 8c erhält folgende Fassung:
Art: Bastardmakrele
Trachurus spp.
Gebiet: 8c
(JAX/08C.)
Spanien 16895 (4) Frankreich 293 Portugal 1670 (4) Union 18858 (4) TAC 18858 Analytical TAC - (4)
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Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Bastardmakrele im ICES-Untergebiet 9 erhält folgende Fassung:
Art: Bastardmakrele
Trachurus spp.
Gebiet: 9
(JAX/09.)
Spanien 24324 (5) Portugal 69693 (5) Union 94017 TAC 94017 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt
- 2.
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In Anhang IB der Verordnung (EU) 2019/124 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt in den internationalen Gewässern von 1 und 2 folgende Fassung:
Art: Schwarzer Heilbutt
Reinhardtius hippoglossoides
Gebiet: Internationale Gewässer von 1 und 2
(GHL/1/2INT)
Union 900(6)(7) TAC entfällt Vorsorgliche TAC
Fußnote(n):
- (1)
Die Quote darf nur vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 befischt werden.
- (2)
Besondere Bedingung: Bis zu 5 % hiervon dürfen in folgenden Gebieten gefangen werden: 7d (COD/*07D.).
- (3)
Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.
- (4)
Besondere Bedingung: bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 9 gefangen werden (JAX/*09.).
- (5)
Besondere Bedingung: bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C.).
- (6)
Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
- (7)
Zusätzlich zu dieser TAC dürfen Mitgliedstaaten, die eine wissenschaftliche Studie zum Beifang in der Garnelenfischerei durchführen, den an der Studie teilnehmenden Schiffen mit Beobachtern an Bord insgesamt eine Gesamtmenge von 130 Tonnen zuteilen (GHL/*12INT). Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen des Schiffs/die Namen der Schiffe mit bevor sie Anlandungen erlauben.
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