Präambel VO (EU) 2019/1601

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates(1) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2019 festgesetzt.
(2)
Mit der Verordnung (EU) 2019/124 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 auf null festgesetzt. In der Verordnung (EU) 2019/1097 des Rates(2) wurde eine vorläufige TAC festgelegt, um die Fortsetzung der Fischerei zu ermöglichen. Bei Sardellen handelt es sich um eine kurzlebige Art, für die die Erhebungen im Mai abgeschlossen werden. Das relevante wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) wurde am 28. Juni 2019 vorgelegt. Die Fangbeschränkungen für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 sollten in Übereinstimmung mit diesem Gutachten geändert werden.
(3)
Die gebietsübergreifende Flexibilität (besondere Bedingung) für Kabeljau (Gadus morhua) aus der Nordsee bis zum östlichen Ärmelkanal sollte nur für Mitgliedstaaten gelten, die Quoten in beiden Gebieten haben. Die betreffende Tabelle mit den Fangmöglichkeiten sollte entsprechend angepasst werden.
(4)
Am 17. Dezember 2018 hat der ICES ein wissenschaftliches Gutachten zur gebietsübergreifenden Flexibilität für Bastardmakrele (Trachurus spp.) zwischen den ICES-Divisionen 8c und 9a veröffentlicht. Darin empfiehlt der ICES, dass die gebietsübergreifende Flexibilität zwischen zwei Beständen die Differenz zwischen der Fangmenge, die einer fischereilichen Sterblichkeit von Fp.05 entspricht, und der festgesetzten TAC nicht überschreiten sollte. Außerdem sollte keine Übertragung der TAC auf einen Bestand mit einer Laicherbiomasse unterhalb des Grenzwerts (Blim) erfolgen. Unter den Bedingungen dieses wissenschaftlichen Gutachtens sollte die gebietsübergreifende Flexibilität (besondere Bedingung) für Bastardmakrele zwischen dem ICES-Untergebiet 9 und der ICES-Division 8c für 2019 von 5 % auf 10 % erhöht werden.
(5)
In Bezug auf Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) in den internationalen Gewässern von 1 und 2, sollte es Mitgliedstaaten, die eine wissenschaftliche Studie zum Beifang in der Garnelenfischerei durchführen, erlaubt sein, den an der Studie teilnehmenden Schiffen mit Beobachtern an Bord insgesamt eine Gesamtmenge von 130 Tonnen zuzuteilen. Diese Fangmöglichkeiten sollten entsprechend angepasst werden.
(6)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2025 des Rates(3) wurden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2019 und 2020 festgesetzt. In der genannten Verordnung wurde die TAC für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im ICES-Untergebiet 10 für beide Jahre auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens für das Jahr 2019 festgelegt, bis das wissenschaftliche Gutachten für das Jahr 2020 vorliegt. Am 11. Juni 2019 veröffentlichte der ICES die wissenschaftlichen Gutachten für 2020. Die TAC sollte im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen Gutachten festgelegt werden.
(7)
Die in der Verordnung (EU) 2019/124 festgelegten relevanten TACs für Sardelle gelten ab dem 1. Juli 2019. Die in der Verordnung (EU) 2018/2025 festgelegten relevanten TACs für Rote Fleckbrasse gelten ab dem 1. Januar 2019, aber die durch die vorliegende Verordnung eingeführten Änderungen betreffen Fangbeschränkungen für 2020. Die durch die vorliegenden Verordnung eingeführten Bestimmungen in Bezug auf diese Bestände sollten daher mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 gelten.
(8)
Die relevanten TACs für Schwarzen Heilbutt gelten ab dem 1. Januar 2019. Die durch die vorliegenden Verordnung eingeführten Bestimmungen in Bezug auf diese Bestände sollten daher mit Wirkung ab jenem Datum gelten.
(9)
Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten nicht gesenkt werden und noch nicht ausgeschöpft wurden.
(10)
Die Verordnungen (EU) 2018/2025 und (EU) 2019/124 sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/124 des Rates vom 30. Januar 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2019/1097 des Rates vom 26. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten (ABl. L 175 vom 28.6.2019, S. 3).

(3)

Verordnung (EU) 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).

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