Artikel 5 VO (EU) 2019/1603

Ein Luftfahrzeugbetreiber, der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission(1) aufgeführt ist, meldet seine Emissionen dem in diesem Anhang festgelegten Verwaltungsmitgliedstaat.

Ein Luftfahrzeugbetreiber, der nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 aufgeführt ist, meldet seine Emissionen dem Mitgliedstaat, der sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat, oder – wenn kein Mitgliedstaat das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat, – dem Mitgliedstaat, in dem der Luftfahrzeugbetreiber gerichtlich registriert ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1).

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