Artikel 7 VO (EU) 2019/1603

Unbeschadet der Änderung der Richtlinie 2003/87/EG durch das Europäische Parlament und den Rat übermitteln die Mitgliedstaaten dem Sekretariat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation die einschlägigen Emissionsdaten, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG und gemäß dieser Verordnung gemeldet wurden. Vor dieser Übermittlung unterziehen die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Daten einer Plausibilitätskontrolle. Gleichzeitig übermitteln die Mitgliedstaaten diese Emissionsdaten der Kommission.

Für die Zwecke der Übermittlung der Emissionsdaten gemäß Absatz 1 wird der in Anhang 16 Band IV des am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) für den Treibstoff Jetkerosin (JET A1 oder JET A) festgesetzte Emissionsfaktor verwendet.

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